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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2018 - 7 AS 2042/15
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Angemessene Wohnungsgröße Größe der Bedarfsgemeinschaft Produkttheorie
1. Die angemessene Wohnungsgröße orientiert sich auch bei Bewohnern einer Familie nicht nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft.
2. Die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft kann stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden; nur für diesen Personenkreis ergeben sich durch dieses Kriterium Begrenzungen.
3. Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 SGB II, die eine gesetzliche Vermutungsregel für die Berücksichtigung von Einkommen enthält, kennt das SGB II die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft nicht.
4. Rechtlich relevant ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Personenmehrheit ansonsten nur dann, sofern diese eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildet; nur dann ist die Anzahl der Familienmitglieder bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße zu berücksichtigen.
5. Da es sich dabei lediglich um eine Bezugsgröße für die nach der Produkttheorie zu ermittelnde Angemessenheit der Kosten handelt, ist mit ihrer Bestimmung keine Aussage darüber verbunden, welche Wohnfläche die gesamte Familie - unter Einschluss auch der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Mitglieder - tatsächlich nutzen kann; die Frage der Angemessenheit kann stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGB II § 9 Abs. 5
,
SGB II § 7 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Duisburg 23.10.2015 S 35 AS 5059/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.10.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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