Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 14.10.2020 ist nicht begründet. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung
fordert die Antragsgegnerin von der Antragstellerin mit dem Bescheid vom 19.5.2020 zu Recht für den Zeitraum vom 1.1.2014
bis 31.3.2014 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 27.261,57 Euro einschließlich Säumniszuschlägen von 8.942,00 Euro für
die Beschäftigung namentlich nicht bekannter Arbeitnehmer. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden
Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Aachen Bezug, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. §
142 Abs.
2 S. 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Soweit sie formal-rechtliche Bedenken dahingehend äußert, der Bescheid sei ihr unmittelbar zugestellt worden, obwohl ihre
GbR bereits schon zum Zeitpunkt der Anhörung vom 29.8.2019 nicht mehr existiert habe, ist ein solcher Umstand weder schlüssig
vorgetragen noch gem. §
86b Abs.
2 S. 4
SGG i.V.m. §§
920 Abs.
2,
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) glaubhaft gemacht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass eine GbR gemäß §
730 Abs.
2 S. 1
BGB bis zum Abschluss ihrer Liquidation als fortbestehend gilt. Die Gesellschaft bewahrt ihre Identität in personen- und vermögensrechtlicher
Hinsicht, ihre Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft besteht unverändert fort. Lediglich der Gesellschaftszweck verändert
sich, da er nunmehr auf Auseinandersetzung gerichtet ist. Im Verhältnis zu Dritten treten deshalb, abgesehen von den Auswirkungen
auf Geschäftsführung und Vertretung, keine Änderungen durch die Auflösung ein. Die GbR ist daher auch im Falle ihrer Auflösung
so lange als parteifähig anzusehen, wie Rechte gegen sie geltend gemacht werden und sie noch nicht vollständig liquidiert
ist (vgl. BGH Beschl. v. 19.11.2015 - V ZB 201/14 - juris Rn. 12; BGH Beschl. v. 20.1.2017 - XII ZR 83/11 - juris Rn. 4; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 13.3.2018 - L 11 R 609/17 - juris Rn. 22).
Soweit die Antragstellerin (wiederholend) insbesondere darauf hinweist, die Antragsgegnerin habe bereits mit Bescheid vom
1.2.2016 eine Nachforderung für den Prüfungszeitraum vom 1.1.2011 bis einschließlich 31.12.2014 und somit auch für den hier
streitigen Zeitraum erhoben, vermag dies die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 19.5.2020 nicht in Frage zu stellen.
Das SG hat bereits unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BSG Urt. v. 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - juris Rn. 23; Urt. v. 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R - juris Rn. 20 f.) zu Recht hervorgehoben, dass eine zuvor durchgeführte Betriebsprüfung der Rechtmäßigkeit eines späteren
Bescheides grundsätzlich auch dann nicht entgegensteht, wenn derselbe Zeitraum betroffen ist. Ein Vertrauensschutz im Sinne
einer materiellen Bindungswirkung ist vielmehr nur anzuerkennen, soweit eine Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen
der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist (vgl. BSG Urt. v. 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 32). Personenbezogene Feststellungen finden sich im Bescheid vom 1.2.2016, bei dem es sich um einen reinen
Summenbescheid handelt, jedoch nicht. Die dortige Nachforderung in Höhe von 90.826,65 Euro erfasst zudem, worauf das SG bereits hingewiesen hat, ersichtlich nur den Zeitraum 2010 bis 2013. Dies ergibt sich deutlich schon aus dem Hinweis darauf,
dass die sozialversicherungsrechtliche Prüfung in Auswertung des Lohnsteuerprüfberichts und Lohnsteuerhaftungbescheides für
den Prüfzeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2013 ergehe. Dieser Zeitraum bildet sich darüber hinaus klar in der Anlage zur Berechnung
der Beiträge ab, in der gleichfalls nur die Jahre 2010 bis 2013 erfasst sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin
lässt sich vor diesem Hintergrund (allein) aus der Nennung des Prüfzeitraums "vom 01.01.2011 bis 31.12.2014" keine (negative)
Feststellung dazu ableiten, für das Jahr 2014 sehe die Antragsgegnerin von einer Beitragserhebung ab.
Auch die Auffassung der Antragstellerin, es fehle an den Voraussetzungen eines Summenbescheids, da ihre Angestellten namentlich
bekannt seien, vermag nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einen Erfolg der Klage nicht wahrscheinlich zu machen. So
ist §
28f Abs.
2 SGB IV gleichermaßen auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Personalien der betroffenen Arbeitnehmer zwar ermittelt werden können,
die anschließende Zuordnung des Arbeitsentgelts aber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. §
28f Abs.
2 S. 2
SGB IV; Senatsbeschl. v. 25.1.2021 - L 8 BA 46/20 B ER; Wagner in: BeckOK-Sozialrecht, §
28f SGB IV Rn. 7; Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB IV, §
28f Rn. 58). Dass eine personenbezogene Zuordnung von Arbeitsentgelten noch hinreichend zuverlässig ohne unverhältnismäßigen
Aufwand für die ersten drei Monate des Jahres 2014 erfolgen kann, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin, die im Übrigen
gegen den Erlass des Summenbescheids für den Zeitraum bis zum 31.12.2013 keine Einwände vorgebracht hat, hat auch nicht dargelegt,
dass bzw. wie eine solche Zuordnung noch erfolgen könnte.
Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, ein Steuerstrafverfahren sei ausschließlich gegen ihre beiden Betriebsleiter,
nicht aber gegen ihre Gesellschafterinnen durchgeführt worden, ist dies für die vorgenommene Beitragserhebung unbeachtlich.
Der Erlass eines Summenbescheids setzt weder ein Verschulden des Arbeitgebers bei der Verletzung der Aufzeichnungspflichten
noch dessen Kenntnis vom konkreten Inhalt dieser Pflichten voraus (vgl. BSG Urt. v. 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - juris Rn. 55 m.w.N.; vgl. auch Wehrhahn in: Kasseler Kommentar, §
28f SGB IV Rn. 8 m.w.N.).
Die Beitragsforderung einschließlich der Säumniszuschläge ist auch nicht verjährt. Bei der vorliegenden Zahlung von Schwarzlöhnen
bestehen keine ernsthaften Zweifel an einer vorsätzlichen Vorenthaltung der Beiträge, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist
des §
25 Abs.
1 S. 2
SGB IV gilt. Entgegen ihrer Auffassung muss sich die Antragstellerin das vorsätzliche Handeln ihrer Betriebsleiter nach dem auch
im Sozialversicherungsrecht geltenden Rechtgedanken des §
278 BGB zurechnen lassen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 25.1.2021 - L 8 BA 46/20 B ER m.w.N., Senatsurt. v. 30.10.2019 - L 8 R 838/16 - juris Rn. 101; vgl. auch für juristische Personen BSG Urt. v. 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - juris Rn. 20 m.w.N.).
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl.
v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 30 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).