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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2016 - 8 R 1113/12
Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides Arbeitnehmerüberlassung
Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liegt nur dann vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die voll in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 1 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Aachen 19.10.2012 S 21 R 154/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.10.2012 geändert und der Bescheid vom 12.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2011 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 647.028,77 Euro festgesetzt.

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