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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2016 - 8 R 66/14
Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides Nachunternehmerverträge Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Gesamtbild der Arbeitsleistung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV voraus, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
3. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
4. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
5. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 16.12.2013 S 45 (40) R 213/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.432,19 Euro festgesetzt.

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