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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2016 - 8 R 977/15
Sozialversicherungspflicht Betriebsprüfung Fälligkeit von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Aufschiebende Wirkung
1. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten zu entrichten; die Zahlungspflicht entsteht allerdings erst mit Fälligkeit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
2. Danach werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, grundsätzlich in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist.
3. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund in ihrer Eigenschaft als Clearingstelle haben aufschiebende Wirkung.
4. Die Rechtsprechung des Senates, wonach Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung haben steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
5. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf den Fall, dass im Betriebsprüfungsbescheid eine Statusfeststellung getroffen wird, ohne dass dieser ein (noch nicht bestandskräftig abgeschlossenes) Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV vorausgegangen ist.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB IV § 28e Abs. 1
,
SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 05.11.2015 S 37 R 1183/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 5.11.2015 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.6.2015 (bezüglich Prestige Limousines) wird in Höhe von 59.852,90 Euro angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten in beiden Rechtszügen zu 90% und die Antragsgegnerin zu 10%. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 152.382,21 Euro festgesetzt.

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