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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2017 - 11 KA 30/17
Vertragsarztrecht Beschwerde Streitwertfestsetzung in Zulassungsangelegenheiten Umsatzdurchschnitt einer Arztgruppe
1. In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils.
2. Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung - da insoweit keine individuellen Umsätze des Vertragsarztes vorliegen, die herangezogen werden könnten - auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört.
3. Sofern Daten des jeweiligen KV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw. tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden.
4. Soweit nicht auf individuelle Umsätze zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten des Gruppendurchschnitts vorliegen, kann es in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen.
5. Vom Zeitpunkt her sind die Verhältnisse desjenigen Jahres zu Grunde zu legen, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist; soweit die Werte dieses Jahres noch nicht ermittelt worden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind, ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten zurückzugreifen.
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln S 26 KA 14/16 ER
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren L 11 KA 30/17 B ER wird auf 25.800,00 EUR festgesetzt.

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