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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2013 - 11 KA 95/08
Verteilungsmaßstab bei der Gesamtvergütung an Vertragsärzte Erhöhung des Individualbudgets, begrenzt auf Durchschnittswerte der entsprechenden Fach-/Untergruppe (Deckelung)
1. Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V nach dem mit den Krankenkassenverbänden vereinbarten Verteilungsmaßstab.
2. Dabei erhält jede vertragsärztliche Praxis für punktzahlbewertete Leistungen ein maximal anrechenbares individuelles Punktzahlvolumen (Individualbudget).
3. Bei einer Gemeinschaftspraxis errechnet sich der Bewertungsmaßstab sodann aus der Summe der individuellen Honorarumsätze im maßgeblichen Bemessungszeitraum.
4. Bei höherem Leistungsbedarf im Bemessungszeitraum erfolgt eine entsprechende prozentuale Steigerung. Diese wiederum ist begrenzt ("gedeckelt") auf den Durchschnitt des Punktzahlgrenzwertes der Fach-/Untergruppe.
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 20.08.2008 S 14 KA 67/06
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.08.2008 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2006 und des Bescheides vom 05.08.2005 verurteilt, das Honorar für das Quartal I/2005 unter Zugrundelegung eines Individualbudgets von 1.340.864,8 Punkten neu festzusetzen und ggf. nachzuzahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: