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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2016 - 11 SF 398/15
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens Entscheidung über die Statthaftigkeit einer Klage Gesamtdauer des Verfahrens Keine materiell-rechtliche Prüfung einer Verfahrensstufe
1. Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss; hierdurch wird der materiell-rechtliche Bezugsrahmen für den Entschädigungsanspruch nach Beginn und Ende fixiert.
2. Streitgegenstand einer Entschädigungsklage ist daher grundsätzlich die behauptete unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens; infolgedessen ist der Streitgegenstand des Entschädigungsverfahren akzessorisch zum Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens.
3. Nach der Rechtsprechung des BSG braucht über die Statthaftigkeit einer Klage nicht abschließend befunden zu werden, sofern die Klage jedenfalls unbegründet ist: Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob dem angesichts der unterschiedlichen Wirkungen einer unzulässigen bzw. unbegründeten Klage hinsichtlich der formellen und materiellen Rechtskraft gefolgt werden kann.
4. BVerfG und EGMR gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass grundsätzlich auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen ist.
5. Gegen die Möglichkeit, die materiell-rechtliche Prüfung auf eine Verfahrensstufe zu begrenzen, spricht vor allem der Umstand, dass eine lange Verfahrensdauer innerhalb einer Stufe gegebenenfalls durch eine zügige Verfahrensführung in einer anderen (höheren) Stufe ausgeglichen werden kann.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 1
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

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