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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2018 - 13 EG 27/17
Bemessung des Elterngeldes Berücksichtigung von Beteiligungen an einer Personengesellschaft freiberuflicher Rechtsanwälte auch bei Nichtausübung der anwaltlichen Tätigkeit im Bezugszeitraum
Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft sind grundsätzlich als Einkommen aus einem Gewerbebetrieb anzusehen und auf das Elterngeld anzurechnen. Dass die Gesellschafter als selbständige Rechtsanwälte freiberuflich tätig sind und der Gewinn für die Gesellschafter damit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Anrechnung von Einkommen steht auch nicht entgegen, dass im Bezugszeitraum keine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wurde.
Normenkette:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1
,
BEEG § 2 Abs. 2 S. 2
,
BEEG § 2 Abs. 3 S. 1
,
BEEG § 2 Abs. 8 S. 1
,
BEEG § 2 Abs. 9 S. 1
,
EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 14 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 06.07.2017 S 32 EG 3/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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