Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom früheren Kläger und jetzigen Beigeladenen (im Folgenden: Beigeladener) am 26.07.2010
erlittener Unfall unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Der im Februar 1935 geborene Beigeladene vermietet Pferdeboxen an Pferdehalter, die ihre Pferde dort einstellen, wobei eine
Versorgung der Pferde durch die Halter selbst erfolgt. Die eigenen Pferde des Beigeladenen, dessen Wohnhaus sich auf dem Gelände
befindet, sind ebenfalls in solchen Boxen untergestellt. Die frühere Beigeladene und jetzige Berufungsklägerin (im Folgenden:
Berufungsklägerin) ist nicht gewerbsmäßige Halterin zweier Pferde, die sie auf der Grundlage eines mündlich geschlossenen
Mietvertrages bei dem Beigeladenen eingestellt hatte. Der Beigeladene und die Berufungsklägerin hatten darüber hinaus vereinbart,
dass der Beigeladene die Pferde der Berufungsklägerin morgens füttert und von den Einstellboxen über die Straße führt und
auf die dort befindliche Weide bringt, wo die Pferde den Tag über verblieben. Die Berufungsklägerin suchte regelmäßig im Laufe
des Tages ihre Pferde dort auf, um diese zu versorgen bzw. zu bewegen.
Am Unfalltag befanden sich die Pferde der Berufungsklägerin gegen 16 Uhr auf dieser Weide, als der Beigeladene in Anwesenheit
der Berufungsklägerin eines der Pferde an einem Führstrick nahm, um es von der Wiese über die Straße in die Box zu führen.
Noch auf der Wiese am Tor der Pferdekoppel scheute das Pferd wegen eines herannahenden, lautstark bremsenden Kfz und warf
den Beigeladenen um. Dieser erlitt hierbei Verletzungen an der linken Schulter. Er nahm die Berufungsklägerin auf Ersatz des
Schadens in Anspruch.
Die Berufungsklägerin meldete den Vorfall ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung, die eine Schadensregulierung ablehnte mit
der Begründung, der Beigeladene sei im Rahmen einer unfallversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung verletzt worden.
Der Beigeladene zeigte mit Schreiben vom 13.10.2011 den Unfall bei der Beklagten an und führte aus, seiner Meinung nach fehle
es für die Annahme einer Wie-Beschäftigung an einer ernstlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, seine Hilfe sei eher
als bloße Gefälligkeitshandlung zu bewerten. Rein vorsorglich solle aber eine Prüfung durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger
erfolgen. Mit Schreiben vom 13.02.2012 informierte die Beklagte die Berufungsklägerin darüber, dass ein Feststellungsverfahren
zur Prüfung über das Vorliegen eines versicherten Arbeitsunfalls eingeleitet worden sei und die Berufungsklägerin gemäß §
12 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) hinzugezogen werde.
Mit Bescheid vom 15.05.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Es bestehe kein Unfallversicherungsschutz
nach §
2 Abs.
2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) im Rahmen einer so genannten Wie-Beschäftigung. Bei der im Unfallzeitpunkt ausgeführten Tätigkeit habe es sich um eine typische
Tätigkeit gehandelt, die ihr Gepräge durch die bei Pferdehaltern oder Reittierfreunden übliche gegenseitige Unterstützung
und Hilfsbereitschaft erhalte. Eine Tätigkeit, welche einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei, liege nicht vor.
Hiergegen erhob der Beigeladene Widerspruch und machte nunmehr geltend, er habe sich situationsbedingt in den geordneten Arbeitsablauf
des Unternehmens der Berufungsklägerin eingefügt, welche ihre Pferde von der Weide holen wollte. Die beabsichtigte Tätigkeit,
das Pferd über die Straße in den Stall zu führen, sei über die übliche Unterstützung und Hilfsbereitschaft der Pferdehalter
oder Tierfreunde hinausgegangen. Er sei daher als "Wie-"Beschäftigter anzusehen. Mit Schreiben vom 28.01.2013 - welches die
Berufungsklägerin nach ihren Angaben erhalten hat, informierte die Beklagte die Berufungsklägerin nochmals über das vorliegende
Verfahren und zog sie gemäß § 12 Abs. 2 SGB X zu dem Verfahren zu.
Mit Bescheid vom 20.03.2013 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Beigeladenen zurück. Nach Aktenlage ist eine Ausfertigung
des Widerspruchsbescheids per Einschreiben an die Berufungsklägerin übersandt worden.
Am 17.04.2013 hat der Beigeladene hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben und vorgetragen, die unfallprägende Handlung sei über die einer bloßen Gefälligkeit hinausgegangen. Die Berufungsklägerin
habe ihn am Unfalltag gebeten, bei der Rückführung der Pferde behilflich zu sein. Mit Beschluss vom 28.06.2013 hat das SG die Berufungsklägerin zu dem Rechtsstreit gemäß §
75 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beigeladen.
Die damalige Beigeladene und jetzige Berufungsklägerin hat vorgetragen, sie habe mit dem Beigeladenen (und damaligen Kläger)
die Absprache getroffen, dass dieser ihre Pferde morgens füttere und diese dann allein auf die Weide bringe. Darüber hinaus
habe der Beigeladene am Unfalltag freiwillig angeboten, ihr zu helfen, die Pferde nachmittags wieder von der Weide zu holen,
um diese in den Stall zu bringen. Der Beigeladene habe allein ein Fremdinteresse gehandelt.
Die Beklagte hat vorgetragen, maßgebend sei die mit der Verrichtung verbundene Handlungstendenz. Als Stallkamerad und Pferdebesitzer
sei der Beigeladene mit dem Umgang von Pferden vertraut. Bei der Mithilfe beim Zurückholen der Pferde von der Weide in den
Stall habe es sich unter Stallgenossen und Tierfreunden um einen geradezu selbstverständlichen Gefälligkeitsdienst gehandelt.
Demzufolge habe der Beigeladene nicht unter Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 S. 1 i. V. m. Abs.
1 SGB VII gestanden.
Mit Urteil vom 18.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:
"Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 15.05.2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2013 nicht in seinen Rechten beschwert. Die Entscheidung ist rechtmäßig. Zu Recht hat
die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 26.07.2010 bei dem der Kläger sich verletzt hat, als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Denn der Kläger befand sich zum Zeitpunkt seines Unfalls in keinem von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Lebenssachverhalt.
Gemäß §
7 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (
SGB VII) sind die Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Vorliegend kommt
als denkbarer Versicherungsfall nur der Arbeitsunfall nach §
8 SGB VII in Betracht. Vorliegend fehlt es bereits an der haftungsbegründenden Kausalität für die Annahme eines Arbeitsunfalls. Denn
es fehlt bereits an der Unfallkausalität (zur Begrifflichkeit vgl. BSG vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R = BSGE 96,196). Denn es fehlt im vorliegenden Fall bereits an einer versicherten Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt seines
Unfalls.
Ein Arbeitsunfall gemäß §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII kann sich nur in einem Bereich ereignen, indem die gesetzliche Unfallversicherung gemäß §§
2,3 oder 6
SGB VII Versicherungsschutz gewährt. Im vorliegenden Fall kommt die Gewährung von Versicherungsschutz nur nach Maßgabe des § 2 SGB
VlI in Betracht. Der Kläger stand jedoch weder in einem Beschäftigungsverhältnis gegenüber der Beigeladenen im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII, noch ist er deshalb in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gekommen, weil er "Wie ein Beschäftigter" im Sinne
des §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII tätig geworden ist. Ob die Beigeladene mit ihrem Vortrag, sie sei Unternehmerin, meint, dass ein regelrechtes Beschäftigungsverhältnis
zwischen ihr und dem Kläger bestanden habe, ist nicht recht deutlich geworden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene
dies insoweit bestritten, als dass sie eine Beitragspflicht zu einer gesetzlichen Unfallversicherung für sich nicht "angenommen
hat. Auch hat sie vorgetragen, keine Beiträge an eine für die Pferdehaltung zuständige gesetzliche Unfallversicherung zu zahlen.
Ob die Beigeladene eine beitragspflichtige Unternehmerin im Rahmen ihrer Pferdehaltung ist, kann hier offen bleiben. Nach
dem inneren und äußeren Gepräge des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger, kommt keine andere Wertung in Betracht
als dass es sich um ein gemischtes Vertragsverhältnis, einerseits mit dem Inhalt der Überlassung der 3 Pferdeboxen und andererseits
mit dem Inhalt einer Dienstleistung bezüglich des morgendlichen Fütterns und auf die Weide Führens, handelt. Dabei dürfte
der Schwerpunkt des Vertrages in der Überlassung der Pferdeboxen liegen. Darüber hinaus ist nicht jedes Dienstverhältnis ein
Arbeitsverhältnis. Die vom Kläger versprochene Dienstleistung und Überlassung der Pferdeboxen hat er als Eigentümer der Pferdeboxen
gewährt. Wenn man also in der vorliegenden Konstellation einen Unternehmer ausmachen will, so ist dies der Kläger indem er
die Stallungen überlässt und zum Anderen eine Dienstleistung versprochen und durchgeführt hat. Damit liegt eine vergleichbare
Situation vor, wie sie der Kunde bei einer Hotelübernachtung mit Frühstück vorfindet. Die Wertung ergibt eindeutig, dass hier
der Kunde nicht der Unternehmer ist, sondern das Hotel. Ein regelrechtes Beschäftigungsverhältnis gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII ist damit nicht ersichtlich. Es fehlen sämtliche typischen Tatbestandsmerkmale wie die Eingliederung in einen Betrieb, das
Weisungsrecht durch den Unternehmer und die regelmäßigen Zahlungen eines Arbeitslohnes.
Gemäß §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII sind jedoch Personen auch dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie wie Arbeitnehmer tätig werden,
die gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versichert sind. Für den Fall der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit für die die soziale Unfallversicherung Versicherungsschutz
gewährt, hat die Rechtsprechung Kriterien erarbeitet, die sich nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift orientieren. §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII schützt Personen wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens, die unter vergleichbaren Umständen tätig werden, wie
sie in §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII beschrieben sind (vgl. Kass.Komm.-Ricke, §
2 SGB VII Randnr.: 103). Eine Entschädigung aus Billigkeit soll nicht gewährt werden. Nur der mit einer fremdbezogenen Handlungstendenz
Tätige soll geschützt sein. Dieser Handlungstendenz kommt ausschlagebene Bedeutung zu (vgl. BSG vom 30.06.1993, 2 RU 40/92 = HV-Info 1993, 2215-2222). Daraus ergeben sich die Voraussetzungen für ein "Wie"-Arbeitsverhältnis wie folgt:
1. Die Tätigkeit muss einen wirtschaftlichen Wert und einem Unternehmen dienen.
2. Die Tätigkeit muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen.
3. Die Tätigkeit muss ihrer Art nach, von Arbeitnehmern verrichtet werden können und
4. Die Tätigkeit konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen werden. Dabei kommt es auf das gesamte Bild der
tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit an (BSG SozR 3-2200, § 539 Nr. 8; Kass.Komm.-Ricke§ 2
SGB VII Randnr.: 104):
Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls war die Hilfeleistung beim Überführen der Pferde zurück in
die von der Beigeladenen angemieteten Pferdeboxen. Dabei hielt er konkret ein Pferd an einem Haltestrick.
Diese Tätigkeit entsprach in jedem Falle dem Willen der Beigeladenen (2.). Auch konnte sie der Art nach von Arbeitnehmern
verrichtet werden (3.). Sie mag auch einen wirtschaftlichen Wert gehabt haben (1.), da die Beigeladene für eine vergleichbare
Hilfestellung einen anderen Dienstleister womöglich hätte bezahlen müssen.
Jedenfalls aber ist die Tätigkeit nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden (4.). Dieses Kriterium dient
insbesondere dazu, Fälle aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen, die nach ihren gesamten rechtlichen und tatsächlichen
Erscheinungsbild insbesondere auch hinsichtlich ihrer Handlungstendenz und der Beziehung der Beteiligten untereinander mit
der Arbeit eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar sind. Das gilt besonders für die Tätigkeiten, die ihrer Art nach eher extreme
Ausnahmen einer Verrichtung durch Arbeitnehmer darstellen, vor allem in privaten Bereichen (Kass.Komm.-Ricke §
2 SGB VII Randnr.: 108).
Ein arbeitnehmerähnliches Handeln schließt die Kammer nach diesen Voraussetzungen für das Handeln des Klägers aus. Wesentlich
im Vordergrund steht die Handlungstendenz des Klägers, der in gleicher Weise wie er selbst dem Pferdesport verbundenen Beigeladenen,
in der speziellen Situation behilflich zu sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tochter der Beigeladenen an diesem
Tag zugegen war oder nicht. Es liegt auf der Hand, dass bei der Notwendigkeit der Rückführung dreier Pferde die Hilfestellung
durch den Kläger angenehm und nützlich im Sinne einer gut gelebten Sportkammerradschaft war. Auf keinen Fall wollte der Kläger
für die Beigeladene wie ein Arbeitnehmer tätig werden. Die Gesamtsituation stellt sich vielmehr so dar, dass er als Eigentümer
der Stallungen der Beigeladenen, die um Hilfe gebeten hatte, eben diese Hilfe gewährte. Dies mag auch Ausfluss einer Nebenpflicht
aus dem bestehenden Mietdienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen gewesen sein. Inhalt dieser Dienstverpflichtung
war ausschließlich das morgendliche Füttern und das auf die Weide bringen, so dass die nachmittägliche Hilfe nicht Gegenstand
dieser vertraglichen Verpflichtung war. Ein arbeitnehmerähnliches Handeln kann aber allein schon deshalb ausgeschlossen werden,
weil der Kläger nicht morgens als Vermieter und Unternehmer auftreten will und am Nachmittag als Arbeitnehmer. Eine solche
Situation widerspricht dem gesamten Gepräge der Beziehung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger. Hierbei handelte es sich
einerseits um eine geschäftliche Beziehung die für die Beigeladene das Unterstellen ihrer Pferde (mit Frühstück) ermöglichte
und andererseits für den Kläger die wirtschaftliche Nutzung seiner vorhandenen Stallungen möglich machte. Darüber hinaus war
man über den gemeinsam ausgeübten Pferdesport verbunden. Hierin ist in keiner Weise auch nur der Ansatz einer arbeitnehmerähnlichen
Tätigkeit des Klägers zu entdecken.
Dies hat die Beklagte in ihrer angefochtenen Entscheidung ausführlich und überzeugend beschrieben. Dieser Argumentation schließt
sich die Kammer an (§
136 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz,
SGG). Die dort aufgeführten Kriterien und deren Anwendung entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer (z. B. S 1 (16)
U 31/04 vom 15.05.2006; S 1 (18) U 53/02 vom 30.01.2004; S 1 U 83/06 vom 11.07.2007; S 1 U 42/06 vom 21.02.2007)).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
183,
193 SGG. Der Kläger hat hier für sich die Rolle eines Versicherten in Anspruch genommen, so dass für ihn grundsätzlich das Privileg
des §
183 SGG gilt."
Gegen das ihr am 02.04.2014 zugestellte Urteil hat die bisherige Beigeladene am 02.05.2014 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung
und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht die jetzige Berufungsklägerin geltend, sie sei bereits in ihrer Eigenschaft
als private Reittierhalterin als Unternehmerin zu qualifizieren, weshalb der Beigeladene allein in ihrem Interesse tätig geworden
sei.
Mit einem am 08.08.2014 beim LSG eingegangenen Schriftsatz hat der bisherige Kläger und jetzige Beigeladene die Klage zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 11.09.2014 hat der Senat den bisherigen Kläger gem. §
75 Abs.
2 SGG zu dem Berufungsverfahren beigeladen.
Die Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2015
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2013 zu verurteilen, das Ereignis vom 26.07.2010 als versicherten Arbeitsunfall
des vormaligen Klägers und jetzigen Beigeladenen Herrn M anzuerkennen.
Die Beklagte sowie der vormalige Kläger und jetzige Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine in ihrer Grundstruktur arbeitnehmerähnliche Handlung habe im Unfallzeitpunkt
nicht vorgelegen. Der Beigeladene vertritt darüber hinaus die Auffassung, das Verfahren sei durch Klagerücknahme beendet und
die Berufung damit unzulässig geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unabhängig von der Frage, ob die Berufungsklägerin den Beigeladenen
um Hilfe bei der Rückführung der Pferde von der Weide zur Einstellbox gebeten hatte oder ob der Beigeladene diese Hilfeleistung
selbst angeboten hatte, handelt es sich beim Halten des Pferdes am Führstrick, um es von der Weide zu bringen nach der Überzeugung
des Senats bei lebensnaher Betrachtung im Kontext der bei Pferdefreunden üblichen Verbundenheit, , ersichtlich um eine reine
Gefälligkeitsleistung, die nicht ansatzweise auf Umstände hinweist, die einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sein könnten.
Denn ein Abhängigkeitsverhältnis zur Pferdebesitzerin, der Berufungsklägerin, lag ebenso wenig vor wie eine Eingliederung
in deren Unternehmen. Auch bestand keine Weisungsgebundenheit, sondern der Beigeladene war grundsätzlich frei in seiner Entscheidung,
ob er die Berufungsklägerin beim Bewegen des Pferdes unterstützen wollte. Bestimmend für die Hilfe des Beigeladenen war die
zwischen Pferdefreunden übliche Hilfsbereitschaft, auf die der Beigeladene im Berufungsverfahren nochmals ausdrücklich hingewiesen
hat. Der Sachvortrag der Berufungsklägerin versucht vergeblich, diese Gesichtspunkte zu übergehen und ein arbeitnehmerähnliches
Tätigwerden des Beigeladenen zu konstruieren. Dies hat den Senat nicht überzeugt.
Da sich der Beigeladene im Berufungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen
und ebenfalls die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, erscheint es dem Senat billig und angemessen, die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen der Berufungsklägerin aufzuerlegen.