Gründe
Die gemäß § 86 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - zulässige Beschwerde ist auch begründet.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts, also die Feststellung der Bedeutung der Sache für
den Kläger, keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts war der Streitwert nicht auf den Auffangstreitwert bzw. eine Vervielfachung dessen
festzusetzen, denn der Sach- und Streitstand bot genügende Anhaltspunkte für eine zumindest überschlägige Bestimmung des Streitwerts.
Wie bei einem Statusfeststellungsverfahren nach §
7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch -
SGB IV (zur Streitwertbestimmung dort vgl. insbesondere Senatsbeschluss vom 06.11.2007 - L 16 B 3/07 R) ist es auch bei einem gegen die Krankenkasse als Einzugstelle gerichteten Verfahren über die Feststellung fehlender Versicherungspflicht
für vergangene Zeiträume sachgerecht, nicht regelhaft von einem (Auffang-)Streitwert von nur 5.000,- Euro auszugehen. Betreibt
- wie hier - eine juristische Person nicht nur das Feststellungsverfahren, sondern wurden von ihr - wie von der Klägerin -
bereits Erstattungsanträge wegen aus ihrer Sicht zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge gestellt, stehen ersichtlich
finanzielle Interessen an der Rückzahlung der Beiträge im Vordergrund des Gerichtsverfahrens. Die Bedeutung der Sache, für
die regelmäßig auf das - soweit vorhandene - wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens abzustellen ist, bietet damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach Ermessen. Denn auch wenn die Frage des Bestehens von Versicherungspflicht
nicht allein entscheidend für einen Erstattungsanspruch ist, so ist sie doch dessen wesentliche und oftmals allein streitbefangene
Voraussetzung. Wenn aber die Vorbereitung von Erstattungsansprüchen wegen für abgeschlossene Zeiträume entrichteter Sozialversicherungsbeiträge
die alleinige oder doch ganz wesentliche Bedeutung eines Verfahrens auf Feststellung der Versicherungsfreiheit ist, entspricht
es grundsätzlich der Bedeutung der Sache, die Höhe der im streitbefangenen Zeitraum entrichteten Beiträge für die Bestimmung
des Streitwerts heranzuziehen. Allerdings nur in der Höhe, in der sie vom Arbeitgeber getragen wurden, denn auch nur insoweit
kann ihm ein Erstattungsanspruch zustehen (§
26 Abs.
3 SGB IV).
Nach der in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Aufstellung der Klägerin zu ihrem Erstattungsantrag vom 21.12.2007
wurden von ihr im streitigen Zeitraum insgesamt 211.161,45 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu 3)
getragen -unter Berücksichtigung der Beiträge 1984 zu 4/12. Da jedoch der Erstattungsanspruch regelmäßig geringer ist als
die entrichteten Beiträge, beispielsweise weil wegen Leistungserbringung gemäß §
26 Abs.
2 SGB IV eine Erstattung ausgeschlossen ist oder weil - schon nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage - nicht zu erstatten
war, da der Versicherungsträger zu Recht die in seinem Ermessen stehende Einrede der Verjährung erhoben hat (§
27 Abs.
2 SGB IV), erscheint es insgesamt ermessensgerecht, als Streitwert die Hälfte der möglicherweise zu Unrecht entrichteten Beiträge
zugrundezulegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - so wie hier - keine greifbaren Erkenntnisse über etwaige Erstattungsausschlüsse
vorliegen und deshalb nur eine grobe Schätzung möglicher Erstattungsansprüche angestellt werden kann. Durch die Begrenzung
des Streitwerts auf die Hälfte der in Betracht kommenden Erstattungen wird im Übrigen dem Umstand hinreichend Rechnung getragen,
dass diese nicht unmittelbarer Streitgegenstand eines auf Feststellung der Versicherungsfreiheit gerichteten Verfahrens sind.
Das Verfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).