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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2016 - 5 KR 491/16
Künstlersozialabgabe Fernsehformate "Let's Dance" und "Dancing on Ice" Mitwirkende eines Factual-Entertainment-Formats Nachhaltige Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit Aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzte gemischte Tätigkeiten
1. Der Senat ist der Ansicht, dass das BSG nicht von einem Automatismus dergestalt ausgeht, dass jeder, der an einem dem Factual Entertainment zuzuordnenden Format mitwirkt, automatisch eine künstlerische Tätigkeit ausübt.
2. Denn das BSG hat im Verlauf seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die Künstlereigenschaft nur demjenigen zukomme, der eine eigenschöpferische Leistung erbringe und nach der Verkehrsauffassung und der überwiegenden Meinung einschlägiger Fachkreise als Künstler anzusehen sei und es hat andererseits ausgeführt, dass jemand durch die einmalige Teilnahme an einem künstlerischen Format noch nicht zum Künstler werde.
3. Daher ist bei der Frage der Abgabepflicht von Mitwirkenden eines Factual-Entertainment-Formats im Einzelfall im ersten Schritt zu prüfen, ob der Mitwirkende entweder eine künstlerische Tätigkeit ausübt (z.B. Musizieren) oder wesentlich zur Unterhaltung beiträgt und im zweiten Schritt, ob er diese Tätigkeit so nachhaltig ausübt, dass sie als Wesensmerkmal seiner Person anzusehen ist.
4. Bei aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Tätigkeiten kann nur dann von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeit prägen, die Kunst also den Schwerpunkt bildet.
Normenkette:
SGB X § 44
,
KSVG § 25 Abs. 1
,
KSVG § 24 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 18.12.2014 S 16 KR 354/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2014 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 10.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2012 verpflichtet, die Bescheide vom 11.4.2008 und 9.4.2009 insoweit zurückzunehmen, als sie darin für die Jahre 2006-2007 Künstlersozialabgabe für die an Profi-Tänzer bzw. Profi-Eiskunstläufer der Formate "Let's Dance" und "Dancing on Ice" gezahlten Honorare in Höhe von 22.225,50 Euro festgesetzt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Sie trägt die Kosten des Klageverfahrens zu 1/7. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 22.225,50 Euro festgesetzt.

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