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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2015 - 5 KR 745/14
Klage der AOK Rheinland auf höhere Zuweisungen aus dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich im Jahresausgleich 2013 Streit über die Festsetzung der Zuweisungen für Auslandsversicherte im Jahresausgleichsbescheid 2013 unter Anwendung der zum 01.08.2014 in Kraft getretenen §§ 269 Abs. 2 SGB V, 41 Abs. 1 S. 2 RSAV Vertrauensschutz der Krankenkassen bei ihrer Finanzplanung Rechtswidrigkeit der Änderungsbekanntgabe der Festlegungen
1. Der Jahresausgleichsbescheid 2013 des Bundesversicherungsamts gegenüber der klagenden Krankenkasse (AOK Rheinland/Hamburg) ist insoweit rechtswidrig, als die Zuweisungen für Auslandsversicherte auf der Grundlage der Festlegungen in der Fassung der Änderungsbekanntgabe für das Ausgleichsjahr 2013 vom 29.09.2014 bestimmt worden sind.
2. Die Regelungen des Abschnitts 2.5.7 "Risikozuschläge mit Begrenzung der Zuweisungen für Auslandsversicherte" durfte die Behörde im Rahmen der Durchführung des Jahresausgleichs 2013 nicht anwenden, denn sie war nicht berechtigt, die Festlegungen nach § 31 Abs. 4 RSAV für das Ausgleichsjahr 2013, die sie (bereits) am 28.09.2012 und 29.04.2014 bekannt gegeben hatte, insoweit zu ändern. Für die durch die Änderungsbekanntgabe vom 29.09.2014 bewirkte Abänderung der Festlegungen vom 28.09.2012 und 29.04.2014 fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.
Normenkette:
SGB V § 269 Abs. 2
, , ,
RSAV § 41 Abs. 1 S. 2
,
RSAV § 31 Abs. 4 S. 1 und S. 6
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2014 wird hinsichtlich der Zuweisungen für Auslandsversicherte aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: