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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2015 - 9 AL 189/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld Nichtbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses bei rechtlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Versäumnisurteilen und faktischer Beschäftigungslosigkeit
Das auf Versäumnisurteilen beruhende Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug ist kein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne von § 123 SGB III aF. und § 24 SGB III, wenn ein hinreichend dokumentierter Wille zur beiderseitigen Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht besteht und kein Lohn gezahlt wird.
1. Ein Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 123 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB III liegt nicht stets dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Bei faktischer Beschäftigungslosigkeit müssen Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren.
2. Besteht ein solcher Fortsetzungswille der Arbeitsvertragsparteien nicht, endet auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das eine Anwartschaftszeit begründende Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, also dann, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden und der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet oder seine (arbeitsrechtliche) faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrnimmt.
3. Wird der Betroffene von Seiten des Arbeitgebers mündlich gekündigt und wird seitdem keine Arbeitsleistung mehr erbracht, vom Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt und auf die Verfügungsbefugnis verzichtet bzw. die faktische Verfügungsmöglichkeit nicht wahrgenommen, kann von einem hinreichend dokumentierten Willen zur beiderseitigen, künftigen Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses seit diesem Zeitpunkt keine Rede mehr sein und das Versicherungspflichtverhältnis ist seit dem Tag der mündlichen Kündigung beendet. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis den Versäumnisurteilen des Arbeitsgerichts zufolge rechtlich fortbestanden haben sollte.
4. Versäumnisurteilen kann grundsätzlich keine Tatbestandswirkung für das sozialgerichtliche Verfahren zukommen, weil sie nur auf dem jeweiligen Parteivorbringen und einer Schlüssigkeitsprüfung beruhen.
Fundstellen: NZS 2016, 279
Normenkette:
SGB III (i.d.F. v. 20.12.2001) § 123 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 24 Abs. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 04.05.2012 S 3 (1,32) AL 228/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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