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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2012 - 4 R 487/11
Erteilung einer neuen Versicherungsnummer wegen anderen Geburtsdatums nach Auftreten unter einer Scheinidentität
1. Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer ist im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichbar.
2. Eine "erste Angabe" i. S. d. § 33a Abs. 1 SGB I liegt auch vor, wenn der Versicherte zunächst unter einer Scheinidentität auftrat, um seine Abschiebung zu verhindern, sodass bei späterer Offenbarung der zutreffenden Personaldaten eine Abweichung vom zunächst angegebenen Geburtsdatum im Bereich des Sozialrechts nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I erfolgen darf.
3. Ein anderes Geburtsdatum ergibt sich auch dann aus einer Alturkunde i. S. d. § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, wenn die Urkunde zwar das Geburtsdatum nicht nennt, wohl aber belegt, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt gelebt hat (Schulabschluss) und aus diesem Umstand sowie weiterer allgemein zugänglicher Erkenntnisse (regelmäßiges Einschulungsalter und Dauer der Schulzeit) auf ein Geburtsdatum zurückgerechnet werden kann.
1. Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer ist im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichbar.
2. Eine "erste Angabe" im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I liegt auch vor, wenn der Versicherte zunächst unter einer Scheinidentität auftrat, um seine Abschiebung zu verhindern, sodass bei späterer Offenbarung der zutreffenden Personaldaten eine Abweichung vom zunächst angegebenen Geburtsdatum im Bereich des Sozialrechts nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I erfolgen darf.
3. Ein anderes Geburtsdatum ergibt sich auch dann aus einer Alturkunde im Sinne des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, wenn die Urkunde zwar das Geburtsdatum nicht nennt, wohl aber belegt, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt gelebt hat (Schulabschluss) und aus diesem Umstand sowie weiterer allgemein zugänglicher Erkenntnisse (regelmäßiges Einschulungsalter und Dauer der Schulzeit) auf ein Geburtsdatum zurückgerechnet werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 677
Normenkette:
SGB I § 147
,
SGB I § 152 Abs. 1 Nr. 3 S. 2
,
SGB I § 152 Nr. 3
,
SGB I § 33a Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Koblenz 12.09.2011 S 17 R 985/10
1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 12.09.2011 - S 17 R 985/10 - aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2010 verpflichtet, der Klägerin eine neue Versicherungsnummer zu vergeben und dabei an den Stellen 3 bis 8 das Geburtsdatum ...1977 aufzunehmen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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