LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.05.2006 - 3 ER 50/06 SO
Einkommensanrechnung beim Anspruch auf Sozialhilfe, Eigenheimzulage, Nachrang der Sozialhilfe, Vermögensdisposition
1. Die Eigenheimzulage ist sozialhilferechtlich anzurechnendes Einkommen.
2. § 2 Abs. 1 SGB XII normiert den Nachrang der Sozialhilfe, der die Verpflichtung impliziert, Einkommen vorrangig zur Behebung
einer Notlage zu verwenden und die Berücksichtigung von Vermögensdispositionen, die in Kenntnis der gegenwärtigen Notlage
getroffen werden, ausschließt. Eine Abtretung, die nach dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorgenommen wird, ist als freiwillige
Disposition anzusehen und bei der Beurteilung, ob der eine Leistung Begehrende in der Lage ist, sich selbst zu helfen, nicht
zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 7
,
EigZulG § 2 § 4 § 5
,
,
SGB XII § 2 Abs. 1 § 82 Abs. 1 S. 1 § 83 Abs. 1
,
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a
Vorinstanzen: SG Mainz 07.03.2006 S 11 ER 39/06 SO