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LSG Sachsen, Urteil vom 19.11.2015 - 3 AL 192/13
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Anfechtungsbefugnis eines Vermittlers; Sozialgerichtliches Verfahren; Vergütungsanspruch eines Vermittlers; Verwaltungsakt
1. Bei der Ablehnung eines Vergütungsantrages eines Vermittlers nach § 45 Abs. 6 SGB III handelt es sich um einen Verwaltungsakt m Sinne von § 31 Satz 1 SGB X.
2. Bei dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein handelt es sich im Verhältnis zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitsuchenden um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X.
3. Einem Vermittler steht ein Vergütungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit nicht aus dem dem Arbeitsuchenden erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu, sondern aus einem unmittelbaren gesetzlichen Leistungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit.
4. Ein privater Arbeitsvermittler ist vom Erlass eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nur mittelbar betroffen. Er besitzt damit keine Anfechtungsbefugnis in Bezug auf diesen Gutschein.
5. Im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Vermittler und der Bundesagentur für Arbeit können die Voraussetzungen für die Erteilung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines selbst nicht zur Überprüfung gestellt werden.
Normenkette:
SGB X § 31
,
SGB X § 32
,
SGB III § 45 Abs. 4 S. 2
,
SGB III § 45 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Leipzig 29.08.2013 S 1 AL 185/13
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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