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LSG Sachsen, Urteil vom 27.10.2016 - 7 AS 1051/15
Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung Inhalt und Ausmaß der Schadensersatzpflicht Kein Ersatz unnütz aufgewandter Prozesskosten
1. Inhalt und Ausmaß der Schadensersatzpflicht des § 840 Abs. 2 ZPO werden durch den Normzweck der Bestimmung konkretisiert; durch diese im Interesse des Pfändungsgläubigers getroffene Regelung soll unter geringstmöglicher Belastung des - an den Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und dessen Schuldner im Allgemeinen nicht beteiligten - Drittschuldners seine Entscheidung erleichtert werden, ob er aus der gepfändeten Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll.
2. Nur zu diesem Zweck und in dem durch die Pfändung gezogenen Rahmen sind dem Drittschuldner daher die Auskunftsverpflichtung und die Haftung aus deren Nichterfüllung aufzuerlegen.
3. Diese geht deshalb nicht weiter, als den Gläubiger gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er bei Auskunftserfüllung durch den Drittschuldner gestanden hätte; denn die einzige Pflicht des Drittschuldners besteht darin, sich über die für die Vollstreckung in die gepfändete Forderung bedeutsamen Umstände zu erklären.
4. Eine Verpflichtung auf den Ersatz auch anderer Schäden als der durch den Entschluss des Gläubigers verursachten, die gepfändete vermeintliche Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen, begründet § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht.
Normenkette:
ZPO § 840 Abs. 2 S. 2
,
BGB § 249
Vorinstanzen: SG Leipzig 13.08.2015 S 9 AS 2838/13
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts L ... vom 13. August 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch ihre ursprüngliche Klage auf Zahlung von 318,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz notwendig entstandenen Prozesskosten zu erstatten.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
IV. Der Beklagte trägt von den nicht unter I. genannten Kosten des Rechtsstreits 23 Prozent, die Klägerin 77 Prozent.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

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