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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.10.2016 - 1 R 47/15
Rentenversicherung - Bewilligung von Arbeitslosengeld; Doppelleistung; Ermessen; atypischer Fall; rentenschädlicher Hinzuverdienst; Hinzuverdienst; meldepflichtige Tatsache; Einzelfallentscheidung; begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; Rentenbewilligung; Sozialhilfebedürftigkeit; Amtsermittlung
1. Allein ein sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebender zukünftiger Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet keine anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Bewilligung der Rente ab demselben Zeitpunkt. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Rentenbewilligung wegen Hinzuverdienstes ist nicht § 45 Abs 1 Satz 2 SGB X, sondern § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X,.
2. Ob ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, ist nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X zu bestimmen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
3. Hat der Versicherte im Verwaltungsverfahren keine Gesichtspunkte für einen atypischen Fall vorgetragen und die die Behörde im Widerspruchsbescheid festgetellt, Ermessen sei nicht auszuüben, da ei atypischer Fall nicht vorliege, und ergeben sich solche nicht aus der Akte, ist das Gericht im Klageverfahren nicht gehalten, einem entsprechenden Klagevorbringen im Wege der Amtsermittlung nachzugehen.Denn das Ermessen muss spätestens im Widerspruchsbescheid ausgeübt werden.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 50 Abs. 1
,
SGB VI § 96a
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 04.12.2014 S 25 R 473/12
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Dezember 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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