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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.11.2015 - 1 RS 33/12
Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer - Verpflegungsgeld; Reinigungszuschuss; Zollverwaltung; bereitgestellte Vollverpflegung; Reinigungsgeld; Arbeitsengelt; Surrogat; Ersatz; Besoldung; lohnsteuerfrei; zusätzliches Entgelt; Überprüfungsverfahren; Aufwandsersatz; Arbeitsentgelt; Gemeinschaftunterkunft; Aufwandsentschädigung
1. Verpflegungsgeld für Angehörige der Zollverwaltung der DDR ist kein Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Diese Zahlungen wurden nicht aus einer Beschäftigung erzielt und waren auch keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung. Es handelte sich lediglich um arbeitgeberseitige Geldzahlungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Das Verpflegungsgeld wurde als Surrogat einer ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften bereitgestellten Vollverpflegung gezahlt. Zweck war es, die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung durch Aufrechterhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörper zu gewährleisten.
2. Es kann offen bleiben, ob Reinigungsgelder/-zuschüsse oder -zuschläge Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV waren. Denn in sinngemäßer Anwendung von § 3 Nr 12 EStG wären diese zusätzlich zur Besoldung gewährten Reinigungszuschüsse am 1. August 1991 lohnsteuerfrei gewesen.
Normenkette:
SGB X § 44
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 1
,
EStG § 3 Nr. 12
Vorinstanzen: SG Magdeburg 24.08.2012 S 15 R 726/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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