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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.10.2016 - 3 R 262/15
Rentenversicherung - Freiwillige Beiträge; Nachentrichtung; Verschulden; einfache Fahrlässigkeit; Fahrlässigkeit; Mittellosigkeit; Unfall; Fälligkeit; Ausschlussfrist; besondere Härte; Wegfall des Hinderungsgrunds; Beitragszahlung; Frist; Mindestbeitrag
Freiwillige Beiträge sind nicht geschuldet und werden damit nicht fällig. Der 31. März des Folgejahres des Beitragsjahres ist vielmehr eine Ausschlussfrist für die Beitragszahlung. Die Ausnahmevorschrift in § 197 Abs 3 SGB VI kann nicht durch die Regelung in § 198 Satz 1 SGB VI erweitert werden.
Für das Verschulden im Rahmen des § 197 Abs 3 SGB VI genügt bereits eine einfache Fahrlässigkeit.
Normenkette:
SGB VI § 198 S. 1
,
SGB VI § 197 Abs. 1
,
SGB VI § 197 Abs. 2
,
SGB VI § 197 Abs. 3
,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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