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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.06.2016 - 3 RS 12/14
Rentenversicherung Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau Steuerrechtliche Subvention Förderung der Kohleindustrie
1. Die Bergmannsprämie ist grundsätzlich als Arbeitsentgelt zu qualifizieren.
2. In Anwendung der Rechtsprechung des BSG ist die Bergmannsprämi allerdings kein rentenversicherungsrechtlich festzustellendes Arbeitsentgelt; der gegenteiligen Ansicht des 22. Senats des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13) folgt der Senat nicht.
3. Es ist zutreffend, dass es sich bei der bundesdeutschen Bergmannsprämie um eine steuerrechtliche Subvention handelte, diese also letztlich aus dem Staatshaushalt finanziert wurde; die Auszahlung erfolgte aber durch den Arbeitgeber.
4. Angesichts der staatlichen Planwirtschaft der DDR vermag der Senat insoweit keinen wesentlichen Unterschied zu erkennen.
5. Entscheidend ist für den Senat die im Wesentlichen identische Zielstellung der Zahlungen, nämlich die Kohleindustrie als Motor für einen Wirtschaftsaufschwung nach dem Krieg zu fördern.
Normenkette:
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau S 12 RS 19/12
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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