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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2014 - 4 AS 198/12
Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Beginn der Jahresfrist für die Leistungsrücknahme und Aufhebung; Beweislast des Leistungsberechtigten
1. Die Jahresfrist gemäß § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X beginnt erst zu laufen, wenn aus Sicht der Behörde eine hinreichend sichere Informationsgrundlage der anspruchsrelevanten Tatsachen geschaffen worden ist.
2. Enthält die Verwaltungsakte keine Hinweise auf eine anzugebende Unfallrente, ist der Leistungsberechtigte für Geschehensabläufe beweisbelastet, die auf eine rechtswidrige Beratung und Anspruchsprüfung der Behörde hinauslaufen.
Normenkette:
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2
,
SGB X § 50 Abs. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 9
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 05.04.2012 S 7 AS 2461/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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