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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.03.2021 - 5 AS 494/15
Unstatthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund Nichterreichens des erforderlichen Beschwerdewerts Anforderungen an die Bestimmung des Beschwerdewerts für ein Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
1. Der Wert des Beschwerdegegenstands von 750 € für ein Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestimmt sich nach dem Betrag, den das Sozialgericht dem Antragsteller vorläufig zugesprochen hat. Hat das Sozialgericht den Betrag nicht konkret beziffert, kann der Tenor insoweit auslegungsbedürftig sein.
2. Maßgeblich für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung. Hat die beschwerdeführende Behörde mit einem Ausführungsbescheid den angefochtenen Beschluss vorläufig umgesetzt, ergibt sich daraus der Wert des Beschwerdegegenstands für das Beschwerdeverfahren.
3. Die Behörde kann nachträglich nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde mit der Begründung herbeiführen, bei korrekter Umsetzung des sozialgerichtlichen Beschlusses wäre der streitige Betrag höher gewesen und hätte 750 € überschritten.
Normenkette:
SGB II
Vorinstanzen: SG Magdeburg 06.07.2015 S 12 AS 639/15 ER
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

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