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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AL 62/11
Anspruch auf Zahlung aus einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III nach Aufnahme einer befristeten Probebeschäftigung
Ein Vermittlungsgutschein kann auch nach der Aufnahme einer einmonatigen Probebeschäftigung nach § 238 SGB III während seiner Gültigkeitsdauer weiter Grundlage für einen Vergütungsanspruch des Arbeitsvermittlers sein. Der Vermittlungsgutschein ist durch die Vermittlung des befristeten Probebeschäftigungsverhältnisses nicht verbraucht; ein noch während der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines abgeschlossenes sich anschließendes unbefristetes Arbeitsverhältnis stellt einen zu vergütenden Vermittlungserfolg dar.
Fundstellen: NZS 2013, 835
Normenkette:
BGB §§ 652ff
,
SGB III § 238
, , ,
SGB III § 421g Abs. 3 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Halle 19.09.2011 S 5 AL 489/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten für das Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

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