Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
In der Hauptsache hat sich der Kläger gegen einen Leistungsbescheid und ein Verrechnungsersuchen der Beklagten gewandt, mit
dem diese rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50.263,40 EUR geltend macht und die Verrechnung in Höhe
von 50.708,90 EUR gegen Ansprüche des Klägers auf Geldleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mitgeteilt
hat.
Nachdem der Kläger die Klage mit Schreiben vom 28. September 2007 zurückgenommen hatte, hat das Sozialgericht Halle ihm mit
Beschluss vom 20. August 2008 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es hat darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss
keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist. Der Beschluss ist dem Kläger am 21. August 2008 zugestellt worden.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. September 2008, das am 1. Oktober 2008 beim Sozialgericht Halle eingegangen ist, dagegen
Beschwerde eingelegt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).