Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Verspätung eines Beteiligten
Gründe:
I.
Streitig sind noch die Zinsen und die Kosten des Verfahrens, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die Forderung der Klägerin
wegen erbrachter Krankenhausleistungen beglichen hatte.
Die Klägerin ist Trägerin des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie und psychosomatische Medizin in
J. (im Folgenden: Krankenhaus), das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen ist. Die bei der Beklagten
versicherte K. (im Folgenden: die Versicherte) wurde in der Zeit vom 5. März 2009 bis 14. Mai 2009 unter Abzug von drei Urlaubstagen
(am 25. April 2009 und am 9. und 10. Mai 2009) zur diagnostischen Abklärung und Behandlung einer schweren Depression (F 32.2)
vollstationär in der Akutpsychiatrie der Klinik der Klägerin behandelt. Die Klägerin übermittelte der Beklagten die Daten
nach §
301 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) und bat um eine Kostenübernahmeerklärung. Mit Schreiben vom 3. April 2009 erklärte die Beklagte auf der Grundlage der von
der Klägerin gemachten Angaben (medizinische Begründung) eine Kostenübernahme bis zum 3. April 2009. Falls die stationäre
Behandlung bis zu diesem Datum nicht beendet werden könne, werde erneut um Übersendung einer medizinischen Begründung für
die Notwendigkeit der weiteren Behandlung gebeten, da angesichts der Angaben zur Diagnose und Symptomatik die geplanten Maßnahmen
bis zum angegebenen Datum zu einer für eine Entlassung in die nachstationäre Behandlung ausreichende Stabilisierung führen
sollten.
Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 9. April 2009 mit, nach ärztlicher Prüfung sei die Krankenhausbehandlung weiterhin
bis zum 15. Mai 2009 erforderlich. Sollte die Beklagte mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, könne sie dies im
Rahmen der Krankenhausbegehung durch den MDK überprüfen.
Unter dem 21. April 2009 stellte die Klägerin der Beklagten für den stationären Aufenthalt der Versicherten in der Zeit vom
1. April bis 15. April 2009 eine Summe in Höhe von 3.138,75 EUR in Rechnung. Eine weitere Rechnung über den Zeitraum vom 16.
April bis 30. April 2009 legte die Klägerin mit Datum vom 5. Mai 2009 in Höhe von 2.929,50 EUR und schließlich rechnete die
Klägerin den Zeitraum vom 1. Mai bis 14. Mai 2009 in Höhe von 2.364,74 EUR mit Rechnung vom 8. Juni 2009 ab.
Die Beklagte erinnerte die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2009 an die Übersendung einer medizinischen Begründung für
die Notwendigkeit der weiteren stationären Behandlung und teilte mit, dass die Klägerin gegen ihre Vertragspflichten verstoße,
wenn sie die angeforderten Informationen bis zum Fälligkeitsdatums der Rechnung nicht übermittle und sich dies auf ihren Vergütungsanspruch
auswirken können. Des weiteren teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2009 mit, sie habe ihre Pflicht
zur Übersendung der angeforderten Unterlagen mit Eintritt des Fälligkeitsdatums der übersandten Rechnung verletzt und dadurch
ihren Vergütungsanspruch für den betroffenen Zeitraum unabhängig von einer etwaigen Notwendigkeit der stationären Behandlung
verloren. Aufgrund der erteilten Kostenzusage bis zum 3. April 2009 werde um entsprechende Rechnungskorrektur gebeten. Die
Rechnung werde nur bis zu diesem Datum und erst nach Vorlage der Korrekturrechnung beglichen.
In der Folgezeit zahlte die Beklagte für die Behandlung der Versicherten einen Betrag in Höhe von 627,57 EUR an die Klägerin.
Die Klägerin hat am 9. September 2009 eine Zahlungsklage über insgesamt 7.805,42 EUR beim Sozialgericht Magdeburg erhoben,
mit welcher sie neben dem Hauptanspruch einen Zinsanspruch in Höhe von 5 % aus 2.511,18 EUR seit 16. Mai 2009, aus 2.929,50
EUR seit 30. Mai 2009 sowie aus 2.364,74 EUR seit 3. Juli 2009 geltend gemacht hat. Sie hat ausgeführt: Die Beklagte versuche
offensichtlich, die Regelung des §
275 Abs.
1c SGB V kostensparend zu umgehen. Eine ergänzende medizinische Begründung könne nur in begründeten Einzelfällen verlangt werden.
Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 7 der Budget- und Entgeltvereinbarung für das Jahr 2008. Danach seien Rechnungsbeträge
spätestens in 24 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und nach Überschreitung des Fälligkeitstermins stehe der Klägerin ohne Mahnung
ein Verzugszins in Höhe von 5 % zu.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht: Ihr stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Klägerin habe ihre Informationspflichten
gemäß §
301 SGB V nicht erfüllt. Einen Automatismus, wonach jedes Verfahren gemäß §
275 SGB V dem MDK zur Prüfung vorgelegt werden müsse, sehe das Gesetz nicht vor. Das Krankenhaus verstoße gegen seine Informationspflichten,
wenn es angeforderte Informationen ohne substantiierten Hinweis formelhaft ablehne.
Die Beteiligten haben im Jahr 2010 in Parallelverfahren (Aktenzeichen AR 10/10 M bis AR 14/10 M) Mediationen beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt geführt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat das Protokoll
der Mediations-Sitzung vom 25. Oktober 2010 in Kopie zu den Akten gereicht. Danach haben die Beteiligten folgende Vereinbarung
getroffen:
"1. Der Mediator wird den Beteiligten umgehend drei in Betracht kommende mögliche Sachverständige zur Auswahl vorschlagen.
Die Beteiligten einigen sich auf eine dieser Personen als Gutachter. Der Gutachter soll in den aufgeführten Verfahren jeweils
folgende Fragen beantworten und den Beteiligten hierzu jeweils einen Vorschlag unterbreiten:
- War die Aufnahme zur vollstationären/teilstationären Behandlung medizinisch notwendig?
- War die Verweildauer medizinisch gerechtfertigt?
Die Beteiligten verpflichten sich, sich dem Spruch des Gutachters zu unterwerfen.
2. Die Beteiligten werden zu gegebener Zeit für die beim Sozialgericht Magdeburg bzw. beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
anhängigen Rechtsstreite prozessbeendende Erklärungen abgeben und diese dem Mediator zuleiten.
- Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt -"
Mit Schreiben vom 1. März 2011 hat die Klägerin das Mediationsverfahren für gescheitert erklärt und mitgeteilt, die Beklagte
habe am 23. September 2010 7.805,42 EUR gezahlt, so dass nur noch über die Zinsen und Kosten gestritten werde.
Hierzu hat die Beklagte erklärt: Das Mediationsverfahren sei nicht gescheitert. Die Klägerin könne daher das Klageverfahren
nicht weiter betreiben. Das Mediationsverfahren entfalte eine prozesshemmende Wirkung für dieses Gerichtsverfahren. Im Übrigen
sei im Mediationsverfahren zwischen den Beteiligten auch in diesem Fall eine Einigung über die Hauptforderung erzielt worden.
Die Beklagte habe gezahlt, wenn sie nach Prüfung der Vorgänge zu einer Zahlungspflicht gelangt sei. Bezüglich der Nebenforderungen
(Zinsen, Kosten) sei keine Einigung erzielt worden. Darüber hätten sich die Beteiligten außerhalb des Mediationsverfahrens
einigen wollen. Nun sei das Mediationsverfahren aber nicht so verlaufen, wie es sich die Beteiligten gedacht hätten. Während
die Klägerin vom Scheitern der Mediation ausgehe, sehe dies die Beklagte anders, was verfahrensrechtlich zu bewerten sei.
Im Protokoll der mündlichen Verhandlung des SG vom 28. September 2012 finden sich für die Verfahren S 7 KR 238/09, S 7 KR 218/09, S 7 KR 222/09, S 7 KR 224/09, S 7 KR 224/09, S 7 KR 228/09, S 7 KR 234/09, S 7 KR 258/09, S 7 KR 214/09, S 7 KR 384/09, S 7 KR 382/09 folgende Ausführungen:
"Beginn der Sitzung: 09:00 Uhr
Ende der Sitzung: 09.31 Uhr
Bei Aufruf der Sache erschienen:
Für die Klägerin Frau Rechtsanwältin S.
Für die Beklagte niemand
Rechtsanwalt S. hatte gestern telefonisch mitgeteilt, dass er gegebenenfalls erst gegen 10:00 Uhr Magdeburg erreichen kann,
falls er den Anschlusszug in Hannover verpasst.
Begonnen wird mit dem Verfahren S 7 KR 238/09.
Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung und trägt den Sachverhalt vor. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort.
Die Sach- und Rechtslage wird mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erörtert."
Es folgen Klageanträge der Klägerin in acht Sachen. Die Verfahren S 7 KR 384/09 und S 7 KR 382/09 wurden vertagt, da die Verwaltungsakten nicht vorlagen.
"Der Vorsitzende erklärt die mündliche Verhandlung für geschlossen. Die Kammer zieht sich zur Beratung und Entscheidung zurück.
Um 09.25 Uhr erscheint Frau B. aus der Kanzlei S. als Vertreterin der Beklagten."
Es folgen die Urteilstenöre in acht Verfahren.
Am 28. September 2012 lehnte die Beklagte den Vorsitzenden der Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Bedingt durch
die frühe Anreise aus Duisburg gegen 5.11 Uhr und der knappen Umsteigezeit in Hannover von nur 8 Minuten sei die Geschäftsstelle
auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass der direkte Anschlusszug nach Halle verpasst werden könnte. Dies würde eine Verspätung
von einer Stunde nach sich ziehen. Sollte es hierzu kommen, werde die Geschäftsstelle informiert werden. Hierzu sei es jedoch
nicht gekommen. Der Zug sei am Verhandlungstag um 9.00 Uhr in Magdeburg eingetroffen, so dass Rechtsanwältin B. gegen 9.15
Uhr den Sitzungssaal des SG erreicht habe. Hier habe sie jedoch niemanden angetroffen. Auf Nachfrage bei der Geschäftsstelle sei ihr mitgeteilt worden,
die Kammer tage noch. Gegen 9.25 Uhr erschien die Kammer aus der Beratung. Der Vorsitzende habe erklärt, man habe bis 9.15
Uhr gewartet und sei aufgrund der Angaben davon ausgegangen, dass der Anschlusszug verspätet sei. Eine Stunde habe man nicht
warten wollen.
In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 5. November 2012 hat der Vorsitzende ergänzend angegeben: Ein Zuwarten auf das Erscheinen
des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einer Verzögerung von einer Stunde sei als nicht zweckmäßig bewertet worden.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 28. September 2012 antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 5 % Zinsen aus 2.511,18 EUR seit
16. Mai 2009, aus 2.929,50 EUR seit 30. Mai 2009 sowie aus 2.364,64 EUR seit 3. Juli 2009 bis zum 23. September 2010 zu zahlen.
Das SG hat sich in der Begründung rechtlich der Auffassung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in durch Urteile abgeschlossene
Parallelverfahren der Beteiligten (L 4 KR 66/09) angeschlossen, was den Zinsanspruch der Klägerin rechtfertige. Das Urteil enthielt eine Rechtmittelbelehrung, nach dem das
Urteil mit der Berufung angegriffen werden könne.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 2. November 2012 zugestellte Urteil am 9. November Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt und ausgeführt: Die angefochtene Entscheidung leide an einem wesentlichen Mangel des Verfahrens.
Der Richter habe pünktlich um 9:00 Uhr mit der Verhandlung begonnen und bereits um 9:25 Uhr sei in den zehn angesetzten Verhandlungssachen
mit der Verkündung der Entscheidungen begonnen worden, so dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, die um 9:20 Uhr am
Sitzungssaal erschienen sei, nur noch an der Verkündung habe teilnehmen können. Daher verstoße die Entscheidung gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.
1 Abs.
1 Grundgesetz (
GG), den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art.
101 Abs.
1 Satz 2
GG sowie gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG. Streitig sei ein Betrag von 278,38 EUR, so dass die Berufungssumme nicht erreicht sei und das SG eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verwandt habe. Das Gericht habe die Interessen der Beklagten in gröblichster Weise
außer Acht gelassen. Das LSG habe daher die Sache an das SG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zuzulassen und die Klage abzuweisen
sowie hilfsweise, das Verfahren an das SG Magdeburg
zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirke nicht die Zulässigkeit der Berufung. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
habe aus eigenem Verschulden nicht an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen, da er bewusst einen Zug gewählt
habe, mit dem ein pünktliches Erscheinen zum Termin nicht möglich gewesen sei. Da der Sachverhalt aus einer Vielzahl vorheriger
Verfahren bekannt gewesen sei, habe eine kurze rechtliche Erörterung genügt. Gründe für eine Nichtzulassungsbeschwerde lägen
nicht vor.
Mit Schreiben vom 20. März 2013 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen
Richters im Hinblick auf die Ablehnung des Befangenheitsantrages nicht gesehen werden könne, da der Befangenheitsantrag erst
nach der Verkündung der Entscheidung bei Gericht eingegangen sei. Ob ein Verstoß im Hinblick auf eine Verletzung des Grundsatzes
des rechtlichen Gehörs und ggf. im Hinblick auf eine Gleichbehandlung der Beteiligten vorliege, könne offen bleiben, wenn
feststehe, dass die Entscheidung jedenfalls nicht auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen könne. Denn nur bei absoluten
Revisionsgründen werde grundsätzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruhe. Dies
gelte nicht bei der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.
Hierzu hat die Beklagte ausgeführt: Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass das Gericht bei Wahrung des rechtlichen Gehörs
nicht zu einem Urteil, sondern mit Blick auf die beiden vor dem Bundessozialgericht anhängigen Verfahren zu einer Aussetzung
der Entscheidung gelangt wäre. Die Möglichkeit, dass die entscheidenden Richter die Aussetzung in Betracht gezogen hätten,
reiche aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
ergänzend verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG vom 28. September 2012 ist nach §
145 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die im Grundsatz nach §
143 SGG statthafte Berufung ist hier kraft Gesetzes nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Ziffer 1
SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt. Die Beklagte hat daher - entgegen der
fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des SG - zu Recht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Nach §
145 Abs.
1 Satz 1
SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das SG mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beklagte hat diese form- und fristgerecht (§
145 Abs.
1 Satz 2
SGG) eingelegt.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da keine Zulassungsgründe bestehen. Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung
des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf
dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
a) Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung gemäß §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG noch muss die Berufung wegen einer Divergenz im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG zugelassen werden. Die Beklagte hat hierzu bereits nichts vorgetragen.
b) Soweit die Beklagte meint, das Urteil beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, was zur Zulassung der Berufung nach
§
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG führen müsse, kann dem nicht gefolgt werden.
Ein rechtserheblich geltend gemachter Verfahrensverstoß nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG setzt voraus, dass sich aus den vorgetragenen Tatsachen schlüssig ergibt, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen
wird und warum das Urteil darauf beruhen kann. Die Beklagte hat zu Recht einen Verfahrensmangel gerügt (hierzu: aa). Das Urteil
beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensmangel (hierzu: bb).
aa) Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Insoweit können
keine inhaltlichen Unrichtigkeiten eines Urteils gerügt werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rdn 34 a). Das SG hat bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2012 das rechtliche Gehör der Beklagten aus Art.
103 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) verletzt. Diese Vorschrift gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, sich vor dem Erlass einer gerichtlichen
Entscheidung zu dem ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2006, 2 BvR 1104/05, zitiert nach juris). Die Durchführung der mündlichen Verhandlung ist geradezu als Inbegriff der Ausprägung des rechtlichen
Gehörs anzusehen.
Wenn Hinweise dafür bestehen, dass ein Prozessbeteiligter wegen einer längeren Anfahrt mit der Bahn typischen und bereits
mitgeteilten Verspätungsrisiken unterliegt, hat das Gericht davon auszugehen, dass der Prozessbeteiligte unbedingt an der
mündlichen Verhandlung teilnehmen will und sein weiteres Vorgehen hieran auszurichten (vgl. ausführlich mit zutreffender Begründung
OLG München, Beschluss vom 26. August 2008, 5St RR 167/08, zitiert nach juris). So lag der Fall hier. In Anbetracht der Reise der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem Zug
von Duisburg nach Halle an der Saale mit Umstieg in Hannover musste das SG mit reisetypischen Verspätungen rechnen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Beklagten lagen und daher als unverschuldet
hätten gewertet werden müssen. Hierauf hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das SG noch am Vortrag des Termins ausdrücklich hingewiesen und damit zugleich die feste Teilnahmeabsicht bekräftigt. Unter Berücksichtigung
auch des Umfangs des Termins mit zehn Verfahren derselben Beteiligten, die sich bereits in zahlreichen früheren Verfahren
mit gleicher Problematik gegenüber gestanden haben, konnte kein Zweifel daran bestehen, dass sich ein Beklagtenvertreter auch
an diesem Sitzungstag auf dem Weg zum Gericht befand. Ungewiss waren bei Sitzungsbeginn lediglich der genaue Verspätungsumfang
sowie die Gründe für die eingetretene Verspätung. Angesichts dessen hätte sich das SG gedrängt fühlen müssen, die Sitzung zu unterbrechen, um Erkundigungen über den Grund und das Ausmaß der Verspätung einzuholen.
In Anbetracht der Gesamtumstände hätte das SG annehmen müssen, dass sich ein Bevollmächtigter der Beklagten auf dem Weg zum Gericht möglicherweise unverschuldet verspätet
hatte. Das SG hätte daher Rücksprache mit der Kanzlei des Beklagtenvertreters aufnehmen müssen, um seinen aktuellen Aufenthaltsort zu ermitteln
oder zumindest die Sitzung für eine Stunde unterbrechen müssen. Statt dessen hat das Gericht ab 9.00 Uhr in zehn Verfahren
in ungewöhnlich kurzer Zeit den Sachverhalt vorgetragen, die Anträge der Klägerin aufgenommen sowie die Sachverhalte geheim
beraten und damit den Anschein gesetzt, zu Lasten der Beklagten "kurzen Prozess" zu machen. Auch die letzte Möglichkeit, diesen
offenkundig schweren Verfahrensfehler zu Lasten der Beklagten zu heilen, hat das SG beim Auftreten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten um 9.25 Uhr unmittelbar vor der Verkündung der Entscheidung ungenutzt
verstreichen lassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war das SG aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gehalten, wieder in die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme einzutreten. Schließlich
war durch das Erscheinen von Rechtsanwältin B. offenkundig geworden, dass sich die Beklagte um weniger als eine Stunde verspätet
hatte. Gleichwohl hat das SG laut Protokoll in acht Verfahren Urteile verkündet und damit den wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG besiegelt.
bb) Dieser klare und auch schwerwiegende Verfahrensverstoß genügt jedoch allein noch nicht für die Zulassung der Berufung.
Erforderlich ist zusätzlich, dass die angegriffene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Dies kann im vorliegenden
Ausnahmefall jedoch sicher ausgeschlossen werden. Selbst bei korrekter Durchführung der mündlichen Verhandlung hätte das SG bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht zu einem anderen Ergebnis kommen können. Zwar bedarf es grundsätzlich keines weiteren
Vortrages, wenn eine Prozesspartei behauptet, sie sei um ihr Recht auf mündliche Verhandlung gebracht worden. Dies gilt jedoch
nicht uneingeschränkt (so zur Vermeidung von völlig aussichtslosen Revisionen: BSG, Beschluss vom 9. Juni 2004, B 12 KR 16/02 B, zitiert nach juris). Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in zahlreichen Verfahren mit denselben Beteiligten und entsprechenden
Parallelsachverhalten (L 4 KR 66/09; L 4 KR 68/99; L 4 KR 1/10; L 4 KR 8/10; L 4 KR 86/11; L 4 KR 91/11; L 4 KR 68/11 NZB; L 4 KR 73/11 NZB) die Beklagte regelmäßig verurteilt und in jedem einzelnen Fall deren Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des BSG abgelehnt. Sofern die Beklagte dagegen Rechtsmittel eingelegt hatte, blieben diese mit einer Ausnahme (verfahrensrechtliche
Frage zur Berichtigung einer Entscheidungsformel bei der Verkündung eines Urteils) bisher jeweils erfolglos. Auf die hinlänglich
bekannten Begründungen des Senats zu den Begründungspflichten des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse und den Wirkungen
der Mediationsvereinbarung der Beteiligten wird Bezug genommen. Die vorliegende Fallkonstellation wurde in diesen zahlreichen
Parallelverfahren hinlänglich aufbereitet, ohne dass es der Beklagten auch nur in einem Fall gelungen ist, die Kernfehler
ihrer verwaltungstechnischen Vorgehensweise gegenüber der Klägerin und ihrer Rechtsauffassung auszuräumen. Diese Rechtsprechung
hat das SG zutreffend berücksichtigt und zum Gegenstand der eigenen Prüfung und Entscheidungsfindung gemacht.
Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bundessozialgericht in zwei Verfahren
(L 4 KR 86/11 und L 4 KR 91/11) die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden hat, denn es handelt sich um die gleichen Sachverhalte, die
bisher abschlägig entschieden wurden. Eine Aussetzung der Entscheidung war daher vom SG nicht in Betracht zu ziehen.
Daher ist es im vorliegenden Fall ausgeschlossen, dass das SG bei korrekter Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einer anderen Bewertung hätte kommen können. Gegenteiliges hat die
Beklagte auch nicht geltend gemacht, sondern sich auf die schlichte Ergebnisbehauptung beschränkt, die Anhörung der Beklagten
hätte möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des SG geführt. Da es nicht Sinn des Nichtzulassungsverfahrens sein kann, eine Berufung zuzulassen, die sogleich wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit in rechtlicher Hinsicht durch Beschluss des LSG nach §
153 Abs.
4 SGG wieder zurückgewiesen werden müsste (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 2007, L 7 SO 2173/06
NZB, zitiert nach juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO., § 144 Rdn 35), kann der oben festgestellte klare Verfahrensverstoß
hier ausnahmsweise keine Zulassung der Berufung rechtfertigen. Schließlich hätte der Senat in diesem Fall die Berufung im
Beschlusswege als offensichtlich aussichtslos wieder zurückweisen müssen.
3. Das Verfahren war aus denselben Gründen auch nicht nach §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Dabei kann offenbleiben, ob eine Zurückverweisung nach dieser Vorschrift eine zulässige
bzw. zugelassene Berufung voraussetzt. Zumindest ist eine Zurückverweisung ausgeschlossen, wenn die Sache, wie hier, bereits
entscheidungsreif ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO. § 159 Rdn 5b).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §
197 a SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§
177 SGG). Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des SG gemäß §
145 Abs.
4 SGG rechtskräftig.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.