Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.05.2013 - 7 SB 47/10
Parallelentscheidung zu LSG Sachsen-Anhalt - L 7 SB 48/10 B – v. 28.05.2013
1. Nach § 178 Abs 1 Nr 2 ZPO kann das Schriftstück einer in den Geschäftsräumen beschäftigten Person zugestellt werden. "Geschäftsraum" muss aber eine Räumlickeit des Zustellungsadressaten sein. Für einen Arzt, der in einem Schmerzzentrum als Angestellter tätig ist, kann ein solcher Geschäftsraum nicht Ort einer Ersatzzustellung sein. Eine Heilung der unwirksamen Ersatzzustellung nach § 189 ZPO setzt den tatsächlichen Zugang voraus.
2. Sofern ein unwirksamer Ordndungsgeldbeschluss gegen einen Zeugen aufgehoben wird, beruht die Kostenentscheidung auf einer analogen Anwendung des § 197a SGG. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Bei einer erfolgreichen Beschwerde ist § 467 Abs 1 StPO entsprechend anzuwenden. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren ist gemäß § 21 GKG abzusehen.
Normenkette:
GKG § 21
,
SGG § 118 Abs. 1
,
SGG § 172
,
SGG § 183
,
SGG § 197a analog
,
SGG § 63
,
ZPO § 176
,
ZPO § 178 Abs. 1
,
ZPO § 380 Abs. 1
,
ZPO § 189
Vorinstanzen: SG Magdeburg 24.08.2010 S 2 SF 111/09 RH
Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2010 wird aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Entscheidungstext anzeigen: