PKH-Verfahren
Beschwerde gegen Kostenentscheidung
Nichterreichen des Beschwerdewertes
Unzulässigkeit der Beschwerde
Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Kostenentscheidung ist die geltend gemachte Gebührenforderung,
sofern nicht ein Anspruch in dieser Höhe nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann; wird der Anspruch noch nicht beziffert,
ist entscheidend, welche Gebühren in Ansatz gebracht werden könnten.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist - worauf bereits das Sozialgericht
zutreffend hingewiesen hatte - unstatthaft. Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 lit. b
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung
bedürfte. So liegen die Dinge hier. Die Berufung bedürfte der Zulassung, weil die Beteiligten weder über laufende Leistungen
für mehr als ein Jahr streiten (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG), noch der Wert des Beschwerdegegenstands die Grenze von 750,00 EUR überschreitet (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG).
Die Kläger greifen allein die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2016 an. Dabei handelt es sich um einen
Verwaltungsakt, der i.S. des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG auf eine Geldleistung gerichtet ist. Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist die geltend gemachte Gebührenforderung,
sofern nicht ein Anspruch in dieser Höhe nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, Rn. 11); wird der Anspruch noch nicht beziffert, ist entscheidend, welche Gebühren in Ansatz gebracht
werden könnten.
Danach beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands hier 702,10 EUR. Gebühren in dieser Höhe können die Bevollmächtigten der
Kläger für das Widerspruchsverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) maximal geltend machen. Sie setzen sich zusammen aus der Geschäftsgebühr in Höhe von (maximal) 300,00 EUR (Nr. 2302 VV RVG), einer daraus (maximal) resultierenden Gebührenerhöhung von 270,00 EUR für drei weitere Auftraggeber (Nr. 1008 Abs. 4 VV
RVG), der Port- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) und der Umsatzsteuer in Höhe von 112,10 EUR (Nr. 7008 VV RVG). Die Bestimmung einer Geschäftsgebühr über 300,00 EUR ist ausgeschlossen, da die Tätigkeit nach keiner denkbaren Betrachtungsweise
als umfangreich oder schwierig angesehen werden könnte (vgl. Nr. 2302 Satz 2 VV RVG). Die Angelegenheit ist äußerst übersichtlich gewesen, die Widerspruchsbegründung hat aus zwei Absätzen bestanden und der
Beschwer der Kläger wurde noch am Tag des Widerspruchs abgeholfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).