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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 AS 203/13
Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Pflicht zur Überprüfung des Sachverhalts
Ob der Erlass eines zur Überprüfung nach § 44 SGB X gestellten Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde, haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen.
Sofern das Überprüfungsbegehren aber auf Unrichtigkeiten in dem bei Erlass des Verwaltungsakts angenommenen Sachverhalt gestützt werden soll, muss der Antragsteller die maßgeblichen neuen Tatsachen benennen. Ohne Hinweis darauf, inwieweit der frühere Verwaltungsakte in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll, sind Behörden und Gerichte nicht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet.
Normenkette:
SGB X § 20 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG Itzehoe 18.04.2013 S 10 AS 51/12
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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