Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht
Gotha anhängig gewesenes Verfahren der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Klägerin.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin unter Abänderung eines Bescheides vom 18. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11. August 2016 höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2016. In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2017, die von 09:40 Uhr bis 11:17
Uhr dauerte, erfolgte die Vernehmung von Zeugen. Das Sozialgericht wies sodann darauf hin, dass bereits nach dem jetzigen
Beweisergebnis möglicherweise von einer Trennung der Klägerin und eines Zeugen im April 2016 ausgegangen werden müsse. Daraufhin
erließ die Beklagte am 13. April 2017 einen Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2016 unter Herausnahme
des Zeugen aus der Bedarfsgemeinschaft und Aufnahme in die Haushaltsgemeinschaft. Daraufhin erklärten die Beteiligten den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Die Beklagte erklärte sich dem Grunde nach zur Übernahme der außergerichtlichen
Kosten der Klägerin bereit.
Mit Beschluss vom 25. April 2017 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 5. Mai 2017 die Festsetzung folgender Gebühren:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV-RVG 300,00 EUR Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV-RVG 280,00 EUR Einigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV-RVG 300,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV-RVG 25,00 EUR Fahrtkosten 2 x 92,9 km gem. Nr. 7003 VV-RVG 55,70 EUR Zwischensumme 980,70 EUR 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV-RVG 186,33 EUR Gesamt 1.167,03 EUR. Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. September 2017 setzte die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle die Vergütung auf 1.167,03 EUR fest. Mit Kostennachricht vom 21. September 2017 wurde die Beklagte nach §
59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) aufgefordert, den Betrag in Höhe von 1.167,03 EUR an die Staatskasse zu erstatten. Dies erfolgte am 9. Oktober 2017.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 legte die Staatskasse Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung der Beschwerdegegnerin
vom 21. September 2017 ein. Sie beanstandete die Erstattung der Erledigungsgebühr.
Mit Beschluss vom 16. August 2018 hat das Sozialgericht die Erinnerung als unzulässig zurückgewiesen. Es mangele bereits an
dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Staatskasse. Selbst im Falle einer stattgebenden Entscheidung sei diese nicht
besser gestellt, weil die möglicherweise unzutreffend angewiesene und erstattete Gebühr aufgrund des Kostenanerkenntnisses
des Beklagten ihm gegenüber im vollen Umfang zum Ausgleich zu bringen wäre. Hiergegen hat die Staatskasse am 28. August 2018
Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt. Das Entstehen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG setze eine qualifizierte erledigungsgerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. Diese liege hier nicht vor. Das Ein-lenken
einer Behörde genüge für den Anfall der Erledigungsgebühr nicht.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (vgl. Vermerk vom 26. Januar 2018) und sie dem Thüringer Landessozialgericht
vorgelegt.
Mit Beschluss vom 20. November 2018 hat der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.
II.
Anzuwenden ist das RVG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung, denn die Beiordnung des Rechtsanwalts ist nach diesem Zeitpunkt erfolgt (§
60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hätte die Erinnerung nicht als unzulässig verwerfen
dürfen. Ein Rechtschutzbedürfnis der Staatskasse ist zu bejahen. Denn diese ist nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG kraft Gesetzes berechtigt, Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss einzulegen. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis
der Staatskasse wird vom Gesetz daher vorausgesetzt. Das Erfordernis eines Rechts-schutzbedürfnisses soll nur verhindern,
dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung
nicht verbessern kann. Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel insbesondere dann, wenn durch
die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers
betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile
bringen kann (vgl. BSG, Urteil vom 08. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R , zitiert nach Juris). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Es ist unerheblich, dass der an die Beschwerdegegnerin ausgezahlte
Betrag in Höhe von 1.167,03 EUR am 9. Oktober 2017 von dem beklagten Jobcenter nach § 59 RVG vollständig übernommen worden ist und damit zum Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung und der gerichtlichen Entscheidung
die Staatskasse, ausschließlich finanziell betrachtet, durch eine möglicherweise überhöhte Auszahlung der Gebühren nicht belastet
war. Der Senat geht in Fortführung der Rechtsprechung des früheren Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts (vgl. Thüringer
Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juli 2000 - L 6 B 27/00 SF, zitiert nach Juris) davon aus, dass das Rechtschutzbedürfnis der Staatskasse gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss
für einen Prozessbevollmächtigten nach § 56 RVG nicht durch eine Deckung der Anwaltsgebühren entfällt. Insoweit ist es unerheblich, dass der an den Prozessbevollmächtigten
verauslagte Betrag nach Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses entweder durch den Beklagten vollständig nach § 59 RVG im Wege der Überleitung oder den Kläger (wegen zwischenzeitlicher Rückzahlung der PKH, sei es, dass monatliche Raten gezahlt
worden sind oder dass die PKH aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des PKH-Beschlusses zurückgezahlt worden
ist) vollständig ausgeglichen wurde. Der früher zuständige Kostensenat des Thüringer Landessozialgerichts hat in der zitierten
Entscheidung dazu bereits ausgeführt, dass die Auffassung, wonach das Rechtschutzbedürfnis der Staatskasse für eine Erinnerung
beziehungsweise eine Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung bei vollständigem Ausgleich der verauslagten Gebühren und
Auslagen entfällt, entgegen dem Wortlaut der damals geltenden Vorschrift des § 128 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
bei der PKH-Gewährung dazu führen würde, dass eine Erinnerung der Staatskasse in bestimmten Fällen grundsätzlich ausscheidet.
Nach § 56 RVG gilt nichts anderes. Folge wäre, dass eine Erinnerung gegen eine unrichtige Festsetzung der Kosten durch den Urkundsbeamten
im Ergebnis nicht möglich ist. Denn die Klägerin des Hauptsacheverfahrens hat als Beteiligter nach dem eindeutigen Wortlaut
des § 56 RVG kein Recht zur Einlegung der Erinnerung. Zudem würde die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs/mittels von Lebenssachverhalten
abhängen, die außerhalb des Streitgegenstandes des jeweiligen Verfahrens liegen, vorliegend konkret von Höhe und Zeitpunkt
der Zahlung der außergerichtlichen Kosten durch den Beklagten. Entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die
Berechnung der Beschwer aus Gründen der Rechtssicherheit losgelöst von einer Kostenübernahme durch den Gegner oder dem Eingang
von Ratenzahlungen bei Bewilligung von PKH gegen Ratenzahlung zu erfolgen hat (vgl. dazu Bayerisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 21. Juni 2016 - L 15 SF 39/14 E; LSG Hessen, Beschluss vom 23. Juni 2014 - L 2 AS 568/13 B, zitiert jeweils nach Juris). Daher ist es für die Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses ausreichend, dass der Vergütungsfestsetzungsbeschluss
die Staatkasse zur Auszahlung des festgesetzten Betrages an die Beschwerdegegnerin verpflichtet.
Dass der vollständige Ausgleich des festgesetzten Betrages, sei es - wie hier - durch das beklagte Jobcenter oder durch Rückzahlung
der bewilligten PKH durch den Kläger, das Recht der Staatskasse nach § 56 RVG eine Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses zu erreichen, nicht entfallen lässt, beruht letztlich auf den Besonderheiten
des Festsetzungsverfahrens nach den §§ 55 ff. RVG. In diesem Verfahren wird ausschließlich die Vergütungsforderung des beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse festgesetzt.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist hieran nicht beteiligt und kann bei einem Forderungsübergang nach § 59 RVG geltend machen, dass die Vergütung des Anwalts zu hoch festgesetzt worden ist. Dies birgt grundsätzlich die Gefahr, dass
die Staatskasse eine überhöht festgesetzte Vergütung für den Anwalt aus eigenen Mitteln bezahlen muss. Dem kann nur durch
die Möglichkeit der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG entgegengewirkt werden. Zudem entscheidet über den Festsetzungsantrag eines Rechtsanwaltes der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
als unabhängiges Organ ohne Bindung an Weisungen. Er ist insbesondere nicht zur Vertretung der Interessen der Staatskasse
berufen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, § 55 RVG Rn. 23). Die Staatskasse vertreten durch die Bezirksrevisorin hat wiederum zu entscheiden, ob zum Beispiel Einreden erhoben
oder Erinnerung eingelegt wird.
Die Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerdegegnerin kann eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG nicht beanspruchen.
Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006 i. V. m. Nr. 1002 VV-RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen
Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise
durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über
das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen
Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R m.w.N., zitiert nach Juris; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 38). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei
einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B , zitiert nach Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich im vorliegenden Fall keine über die Annahme eines Anerkenntnisses hinausgehende
Tätigkeit der Beschwerdegegnerin feststellen. Durch Erlass des Bescheides vom 13. April 2017 hat das beklagte Jobcenter den
Zeugen aus der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin herausgerechnet, in die Haushaltsgemeinschaft aufgenommen und die zu leistenden
Zahlungen an die Klägerin entsprechend angepasst. Sie ist ausweislich des Schriftsatzes vom 20. April 2017 davon ausgegangen,
dass das Klageverfahren damit erledigt ist. Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2017 den Rechtsstreit
in der Hauptsache für erledigt erklärt. Damit liegt ein volles Anerkenntnis vor. Ein Streit über die Kosten (der nach der
zitierten Rechtsprechung für den Anfall der Erledigungsgebühr nicht ausreicht) konnte ebenfalls nicht entstehen, weil sich
das beklagte Jobcenter zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach bereit erklärt hat. Eine qualifizierte
Mitwirkung der Beschwerdegegnerin kann damit nicht festgestellt werden. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn des Gesetzes.
Denn die Erledigungsgebühr soll belohnen, dass dem Gericht die Mühen für die Abfassung eines Urteils erspart bleiben. Die
Höhe der festgesetzten Verfahrens- und Terminsgebühr hat der Senat bereits deshalb nicht zu überprüfen, weil die Staatskasse
die Vergütungsfestsetzung nur soweit beanstandet hat, als mehr als 810,03 Euro festgesetzt worden sind. Zwar ist Gegenstand
der Überprüfung die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 01. November 2018 - L 1 SF 1358/17 B; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., jeweils zitiert nach Juris). Begrenzt wird die Überprüfung allerdings durch den Antrag des Beschwerdeführers (vgl.
Thüringer Landessozialgericht Beschluss vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B, zitiert nach Juris) und ggf. das Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015 § 56 Rn. 7).
Damit errechnet sich die Vergütung der Beschwerdegegnerin wie folgt:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV-RVG 300,00 EUR Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV-RVG 280,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV-RVG 25,00 EUR Fahrtkosten 2 x 92,9 km gem. Nr. 7003 VV-RVG 55,70 EUR Zwischensumme 680,70 EUR 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV-RVG 129,33 EUR Gesamt 810,03 EUR.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).