Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
Kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit
Individualansprüche nach dem SGB II
Getrennte Klageverfahren
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für zwei beim Sozialgericht
Gotha anhängig gewesene Verfahren der von dem Beschwerdegegner vertretenen Klägerin.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 setzte das Jobcenter E. den
Leistungsanspruch der Klägerin (Mutter) für die Zeit vom 29. Januar bis 31. Januar 2010 auf 19,44 Euro, für die Zeit vom 1.
Februar bis 31. Mai 2010 in Höhe von monatlich 194,42 Euro und für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2010 in Höhe von 272,62 Euro
endgültig fest. Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 24. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Mai
2010 waren der Klägerin für diese Zeiträume darüber hinausgehende Leistungen in Höhe von insgesamt 1.069,74 Euro bewilligt
worden (S 15 AS 1137/13).
Mit weiterem Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 setzte das Jobcenter
E. den Leistungsanspruch der Klägerin (Tochter) für die Zeit vom 29. bis 31. Januar 2010 auf 7,82 Euro und für die Zeit vom
1. Februar bis 31. Mai 2010 in Höhe von monatlich 78,20 Euro endgültig fest. Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 24.
Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Mai 2010 waren der Klägerin darüber hinausgehende Leistungen in
Höhe von insgesamt 320,62 Euro bewilligt worden (S 15 AS 1138/13).
Mit Beschluss vom 30. September 2014 bewilligte das Sozialgericht beiden Klägerinnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
unter Beiordnung des Beschwerdegegners.
Im Erörterungstermin vom 30. September 2014 reduzierte das Jobcenter die Erstattungsforderung auf 1.009,00 und 260,00 Euro.
Der Beklagte übernahm 20 % bzw. 6 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der jeweiligen Klägerin.
Mit seiner Abrechnung vom 3. März 2015 beantragte der Beschwerdegegner in beiden Verfahren jeweils die Festsetzung folgender
Gebühren:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV
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250,00 EUR
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Terminsgebühr Nr. 3106 VV
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200,00 EUR
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Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV
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190,00 EUR
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Fahrtkosten Nr. 7003 VV
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16,20 EUR
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Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV
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20,00 EUR
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Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikationdienstleistungen Nr. 7002 VV
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20,00 EUR
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Umsatzsteuer Nr. 7008 VV
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132,28 EUR
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Gesamt
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828,48 EUR.
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 18. Juni 2015 setzte die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle die Vergütung im Verfahren S 15 AS 1138/13 auf 491,59 Euro und im Verfahren S 15 AS 1137/13 auf 525,30 Euro fest. Die Verfahrensgebühr bestimme sich nach Nr. 3103 VV-RVG, da der Prozessbevollmächtigte bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei. Die um 1/3 reduzierte
Mittelgebühr sei angemessen. Es sei eine einseitige Klageschrift gefertigt und nach Akteneinsicht eine einseitige Klagebegründung
eingereicht worden. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerinnen sei leicht überdurchschnittlich. Hinsichtlich der
Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG sei die hälftige Mittelgebühr angemessen. Der Termin habe 30 Minuten für beide Verfahren gedauert. Die Gebühr nach Nr. 1006
VV-RVG sei in Höhe der beantragten Mittelgebühr festzusetzen.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner am 7. Juli 2015 Erinnerung eingelegt. Die Staatskasse ist der Erinnerung entgegen getreten
und hat mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017 Anschlusserinnerung eingelegt. Es handele sich gebührenrechtlich um dieselbe
Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Beiden Klageverfahren liege ein einheitlicher Lebensvorgang zugrunde. In beiden Verfahren sei es um die Abwehr von Forderungen
wegen der Aufhebung von Bescheiden für einen deckungsgleichen Leistungszeitraum gegangen. Grund für die Aufhebung der vorhergehenden
vorläufigen Bescheide sei die durch die Klägerin des Verfahrens S 15 AS 1137/13 ausgeübte selbständige Tätigkeit und das dadurch erzielte Einkommen gewesen. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts
könne daher nur einheitlich festgesetzt werden. Angemessen sei es, die Vergütung auf 587,30 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist der Anschlusserinnerung entgegengetreten. Gegenstand der Widerspruchsbescheide seien verschiedene
Leistungszeiträume im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit des Sachverhalts. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr sei nicht allein
auf die Länge der Klagebegründung für die Bewertung des Umfangs der Angelegenheit abzustellen.
Mit Beschlüssen vom 2. Februar 2018 hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss
die Erinnerung jeweils zurückgewiesen. Die Anschlusserinnerung habe keinen Erfolg. Es handele sich nicht um einen einheitlichen
Lebenssachverhalt.
Gegen die am 14. Februar 2018 zugestellten Beschlüsse hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 Beschwerde beim Sozialgericht
eingelegt. Bei den Verfahren S 15 AS 1137/13 und S 15 AS 1138/13 handele es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Die Klägerinnen beider Verfahren hätten während des betroffenen Bewilligungszeitraumes eine Bedarfsgemeinschaft gebildet.
Beide Widerspruchsbescheide stünden im engen zeitlichen Zusammenhang. Sie beträfen denselben Bewilligungszeitraum und seien
lediglich gegen unterschiedliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergangen Die endgültige Festsetzung sei nach abschließender
Berechnung des anzurechnenden Einkommens der Mutter erfolgt. Die Vergütung sei insgesamt auf 587,30 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner ist dem entgegengetreten.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 3. Mai 2018) und sie dem Thüringer Landessozialgericht
vorgelegt.
Mit Beschluss vom 4. September 2018 hat der Berichterstatter beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung
mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des Senats.
Vorab ist festzustellen, dass das Sozialgericht die an den Beschwerdegegner zu zahlende Vergütung nicht festgesetzt hat. Es
hat lediglich die Erinnerungen zurückgewiesen. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG setzt die UdG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung fest. Insofern hat das Sozialgericht auf die Erinnerung(en)
der Beteiligten die zu erstattende Vergütung festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2018 - L 1 SF 855/16 B).
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (alte Fassung), denn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit war vor diesem Zeitpunkt
erteilt worden. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit
im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet
worden ist. So verhält es sich hier, denn die Prozessvollmacht datiert vom 13. April 2012.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist teilweise begründet. Bei den beiden Hauptsacheverfahren S 15 AS 1137/13 und S 15 AS 1138/13 handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Damit ist die Rechtsanwaltsvergütung für beide Verfahren einheitlich festzusetzen.
Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen
ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit
vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m. w. N., nach juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R, 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, juris; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 15 Rdnr. 23). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Entsprechend hat das BVerwG im Urteil vom 9. Mai 2000 (11 C 1/99, juris) ausgeführt, "dieselbe Angelegenheit" komme vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht, wenn
dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen
erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten
ergehen können. Beauftrage dann der Adressat einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich
gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, werde dieser, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren
geboten sei, in "derselben Angelegenheit" tätig. Unerheblich sei, ob der Rechtsanwalt die Widersprüche in einem einzigen,
alle Verfahren betreffenden Schreiben oder in mehreren, die jeweiligen Einzelverfahren betreffenden Schreiben, die sich nur
hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensangabe (Objekt, Aktenzeichen) unterscheiden, einlege und begründe. Anders sei es allerdings,
wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß unterschiedliche Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vortrage oder nennenswert
unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten habe. Fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen mehreren,
an einen Adressaten gerichteten Verwaltungsakten, scheide schon aus diesem Grund die Annahme "derselben Angelegenheit" aus."
Der Rechtsprechung des BSG ist der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten
Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B, 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an, denn es ist nicht einsichtig, formal selbständige Klageverfahren
stets kostenrechtlich getrennt zu behandeln (so auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 8 KO 1022/12, juris).
Im vorliegenden Fall stellten sich nicht nur in beiden Klageverfahren die gleichen materiell-rechtlichen Probleme hinsichtlich
der Berücksichtigung des von der Mutter erzielten Einkommens im Bewilligungszeitraum, sondern es lag auch ein einheitlicher
Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vor. In beiden Klageverfahren ging es um die gleichen materiell-rechtlichen Probleme hinsichtlich
des Bescheides vom 24. Februar 2010, nämlich die Anrechnung von Einkommen der Mutter auf die Ansprüche der Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem SGB II. Rechtlich war zu klären, welche Auswirkungen dieses nunmehr festgestellte Einkommen auf die vorläufig bewilligten Leistungen
nach dem SGB II hatte und in welchem Umfang die vorläufig bewilligten Leistungen zurückzufordern waren. Verfahrensrechtliche Besonderheiten
wie Vertrauensschutz waren in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Unerheblich ist insoweit, dass Aufhebung und Erstattung
in getrennten Bescheiden und/oder selbständigen Widerspruchsverfahren entschieden worden sind und es sich prinzipiell um Individualansprüche
der jeweiligen Kläger handelt; ausreichend ist allein der einheitliche Lebenssachverhalt. Der Beschwerdeführer wandte sich
für die Klägerinnen bei einem identischen Lebenssachverhalt mit inhaltlich nahezu identischen Klagebegründungen gegen denselben
Beklagten. Dann kommen die Gebühren für beide Verfahren nur einmal in Betracht. Es liegt auch ein einheitlicher Auftrag für
die anwaltliche Tätigkeit vor.
Der Beschwerdegegner hat einen Anspruch auf eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr (170,00 EUR). Eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren war vorausgegangen. Der Umfang der anwaltlichen
Tätigkeit ist im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren leicht unterhalb des Durchschnitts. Zunächst wurde
in beiden Klageverfahren jeweils mit Formularschriftsatz unter Benennung der angegriffenen Bescheide ohne Begründung Klage
eingereicht. Nach Gewährung von Akteneinsicht wurde mit Schriftsatz vom 11. September 2013 die Klage auf zwei Seiten mit letztlich
zwei Absätzen kurz begründet. Eine weitere kurze Klagebegründung erfolgte ebenso mit Schriftsatz vom 7. November 2013. Dort
wurde zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides vorgetragen. Eine ziffernmäßige Auseinandersetzung mit den Ausführungen
des beklagten Jobcenters zum Beispiel im Widerspruchsbescheid erfolgte im Klageverfahren nicht. Insbesondere erfolgten im
Einzelnen keine Ausführungen zur konkreten Einkommensanrechnung. Von einer besonders schwierigen anwaltlichen Tätigkeit kann
daher nicht ausgegangen werden. Allerdings hatte das Verfahren für die Klägerinnen als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II angesichts eines Aufhebungsbetrages von 1.069,00 bzw. 260,00 EUR überdurchschnittliche Bedeutung. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der Klägerinnen waren unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe der Mittelgebühr (200,00 EUR) festzusetzen. Die Höhe der Terminsgebühr wird nicht nur durch den zeitlichen Umfang
des wahrgenommenen Termins bestimmt, der hier mit 30 Minuten allerdings leicht unterdurchschnittlich war. Bezüglich der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerinnen, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
und des Haftungsrisikos wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG ist ebenfalls in Höhe der Mittelgebühr (190,00 EUR) festzusetzen. Bezüglich des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerinnen verweist der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr.
Zu vergüten sind weiter die Pauschalen Nr. 7002 VV-RVG, Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG, das Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG.
Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG
|
170,00 EUR
|
Erhöhungsgebühr für 1 weiteren Auftraggeber
|
51,00 EUR
|
Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG
|
200,00 EUR
|
Einigungsgebühr Nr. 1006, 1000 VV-RVG
|
190,00 EUR
|
Fahrtkosten
|
16,20 EUR
|
Abwesenheitsgeld
|
20,00 EUR
|
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG
|
20,00 EUR
|
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG
|
126,77 EUR
|
Vergütungsanspruch
|
793,97 EUR
|
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).