Gründe:
I.
In dem Berufungsverfahren H. D .../. Berufsgenossenschaft für T. und V. (L 1 U 353/13) beauftragte der Berichterstatter des 1. Senats des Thüringer Landessozialgerichts mit Beweisanordnung vom 21. Mai 2013 den
Erinnerungsführer, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Erstellung eines Gutachtens nach §
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zu den Unfallfolgen eines Ereignisses vom 29. Januar 2011. Übersandt wurden ihm die Gerichts- (129 Blatt) und Verwaltungsakte
der Beklagten (108 Blatt). Auf Vorschlag des Erinnerungsführers beauftragte der Berichterstatter des 1. Senats Prof. Dr. T.
mit der Erstellung eines radiologischen Zusatzgutachtens, das dem Erinnerungsführer bei seiner Gutachtenserstellung vorlag.
Unter dem 3. Dezember 2013 erstellte er sein Aktengutachten auf insgesamt 34 Blatt (einschließlich Vorblatt und Literaturliste).
In seiner Kostenrechnung vom 2. Dezember 2013 machte er eine Vergütung von insgesamt 1.977,12 Euro geltend (22 Stunden x 85,00
Euro (4 Stunden Aktenstudium und vorbereitender Schriftverkehr, 3 Stunden Befragung und körperliche Untersuchung, 10 Stunden
Ausarbeitung, 5 Stunden Korrekturen), 21,22 Euro besondere Leistungen, 79,00 Euro Schreibgebühren, 6,90 Euro Porto). Bezüglich
der Einzelheiten wird auf Blatt 20 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 kürzte die Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 1.277,12 Euro und legte einen notwendigen Zeitaufwand von (aufgerundet) 18,5 Stunden
und einen Stundensatz von 60,00 Euro (M2) zugrunde. Die besonderen Leistungen und Schreibgebühren akzeptierte sie.
Am 2. Januar 2014 hat sich der Erinnerungsführer gegen die Festsetzung gewandt und vorgetragen, er habe kulant die tatsächlich
benötigte Zeit nach unten abgerundet. Die Kürzung akzeptiere er nicht. Die Zuordnung des Gutachtens zur Honorargruppe M3 sei
aufgrund der Fragestellungen zweifellos nachgewiesen.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
die Vergütung für das Gutachten vom 3. Dezember 2013 auf 1.977,12 Euro festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 14. Januar 2014) und sie dem erkennenden Senat vorgelegt.
II.
Die Heranziehung des Erinnerungsführers erfolgte mit Beweisanordnung vom 21. Mai 2013. Damit wird die Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die
Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)) in seiner Fassung bis 31. Juli 2013 (= a.F.) berechnet (§ 24 JVEG).
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche
Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Der Erinnerungsführer ist Berechtigter im Sinne dieser
Vorschrift. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Für die Entscheidung zuständig ist nach § 4 Abs. 7 S. 1 JVEG in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts und der internen Senatsverteilung des 6. Senats
der Senatsvorsitzende.
Bei der Erinnerungsentscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig
davon, ob sie angegriffen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 13. August 2013 - L 6 SF 266/13 E m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 1 B 97.1352, nach juris). Hierbei ist der Senat weder an die Höhe der Einzelansätze noch
an den Stundenansatz oder die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch die UdG oder den Antrag der Beteiligten gebunden;
er kann lediglich nicht mehr festsetzen als beantragt wurde.
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits
begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs.
1).
Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand
eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher
Arbeitsintensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98, beide nach juris; Senatsbeschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf
dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember
2003 - X ZR 206/98; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 841). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die
Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2013 -
L 6 SF 266/13 E; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04, nach juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004
- L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung
anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 -
L 6 B 22/06 SF; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, nach juris).
Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen
Sachverständigen" grundsätzlich in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte,
c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.
Für das Gutachten vom 3. Dezember 2013 war angesichts der übersandten Unterlagen und Angaben sowie unter Berücksichtigung
der üblichen Erfahrungswerte der beantragte Zeitaufwand von 22 Stunden erforderlich.
Der Ansatz von 4 Stunden für die Aktendurchsicht von 240 Blatt (Gerichts- und Verwaltungsakten, Gutachten des Prof. Dr. T.)
und den vorbereitenden Schriftverkehr ist plausibel. Der Senat unterstellt in ständiger Rechtsprechung, dass ein Sachverständiger
für das Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten ohne Doppelheftungen
einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für etwa 80 Blatt mit ca. ¼ medizinischem Inhalt benötigt (vgl. u. a. Beschluss vom
11. Februar 2003 - L 6 B 6/03 SF). Ist der medizinische Anteil höher (hier: ca. 1/3), sind die Akten mit allgemeinem und mit medizinischem Inhalt getrennt
zu erfassen und unterschiedlich zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 - L 6 SF 36/08: medizinische Unterlagen ca. 1 Stunde für 50 Blatt, sonstige Unterlagen ca. 1 Stunde für 100 Blatt). Allein die Aktendurchsicht
könnte hier zwar keinen höheren Aufwand als 3 Stunden begründen. Allerdings ist zusätzlich der Zeitaufwand des Erinnerungsführers
durch den Schriftverkehr mit dem 1. Senat und dem Zusatzsachverständigen Prof. Dr. T. sowie durch die Befundung der Röntgenaufnahmen
und CT-Aufnahmen zu berücksichtigen. Er ist mit 1 Stunde nicht zu hoch angesetzt.
Auch die Zeitansätze für die Erhebung der Vorgeschichte (in der Kostenrechnung: Befragung) und die körperliche Untersuchung
in Höhe von 3 Stunden und die Abfassung der Beurteilung von 10 Stunden akzeptabel. Letztere umfasst die Beantwortung der vom
Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung
verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse
des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E). Sie kann sich an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Auf bestimmte Unterschriften (z.B. Zusammenfassung, Beurteilung
etc.) kommt es nicht an. Nicht zu Beurteilung gehören allerdings die Diagnosen, Diagnosekriterien nach ICD-10 (ohne Diskussion),
Zitate aus der Literatur, Bilder und Graphiken sowie Sachverhalts- oder Beurteilungswiederholungen (vgl. Senatsbeschluss vom
26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E). Hier befindet sich die Beurteilung nicht nur auf ca. 10 Blatt, wie die UdG angenommen hat, sondern auf ca. 15 Blatt (Seiten
16 bis 33). Trotz der vorhandenen Sachverhaltswiederholungen bestehen dann angesichts der Schreibweise keine Bedenken gegen
den beantragten Zeitansatz.
Für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens (34 Blatt) werden antragsgemäß 5 Stunden berücksichtigt.
Die Vergütung erfolgt in der Honorargruppe M3 (60,00 Euro). Sie wird wie folgt definiert: "Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad
(Begutachtungen spezieller Kausalitätszusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilungen der
Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen
Verletzungsfolgen." Der Erinnerungsführer war beauftragt, ein Gutachten zu den Unfallfolgen des Ereignisses vom 29. Januar
2011 aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zu erstatten. Dieses ist nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig
in der Honorargruppe M3 zu vergüten. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden; ein Ermessen zur anderweitigen Zuordnung
besteht nicht.
Die Schreibauslagen werden nach §§ 12 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 2 JVEG und die besonderen Leistungen nach § 10 JVEG ersetzt.
Die Vergütung des Erinnerungsführers errechnet sich damit wie folgt:
22 Stunden x 85,00 Euro (Honorargruppe M3)
|
1.870,00 Euro
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Schreibauslagen
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79,00 Euro
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Porto
|
6,90 Euro
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Besondere Leistungen
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21,22 Euro
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Summe
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1.977,12 Euro
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Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).