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SG Dresden, Beschluss vom 01.08.2006 - 23 AS 1122/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, Kosten der Unterkunft und Heizung
1. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn die Personen mit dem Erwerbsfähigen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und "aus einem Topf" wirtschaften. Davon ist auszugehen, wenn die Dinge des täglichen Bedarfs gemeinsam gebraucht und verbraucht sowie die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten gemeinsam oder füreinander erledigt werden. Das Nutzen einer gemeinsamen Waschmaschine und das gemeinsame Nutzen eines Badezimmers begründet keine Wirtschaftsgemeinschaft, wenn ansonsten eigenständige Küchen-, Schlaf- und Wohnräumlichkeiten existieren, die getrennt bewirtschaftet werden.
2. Handelt es sich bei dem Haushalt um einen eigenständig abschließbaren Wohnbereich, der auf dem freien Wohnungsmarkt als eigenständige Wohneinheit vermietbar wäre, so liegt kein gemeinsamer Haushalt vor.
3. Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser sind aus den Unterkunftskosten herauszurechnen, das sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf rechnen und bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten sind. Die Kosten der Stromversorgung und Haushaltsenergie zählen nicht zu den Unterkunftskosten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 2 § 7 Abs. 3 Nr. 4 § 9 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 5