SG Hamburg, Urteil vom 28.10.2009 - S 53 SO 375/07
Rückwirkende Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem BSHG; Anwendbarkeit von § 44 SGB X
Eine Rücknahme bestandskräftig gewordener Bewilligungsbescheide nach dem BSHG kommt nach § 44 SGB X grundsätzlich in Betracht. Wegen der Besonderheiten des Sozialhilferechts, wonach Bedarfe, die nicht mehr vorhanden sind,
auch nachträglich nicht mehr zu decken sind, ist jedoch nicht nur darauf abzustellen, ob die Ablehnung der Leistung zum Zeitpunkt
der Entscheidung rechtswidrig war, sondern auch darauf, ob die Rechtswidrigkeit nicht wegen zwischenzeitlichen Bedarfswegfalls
entfallen ist. Wenn die rechtswidrige Minderleistung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Anrechnung einer Entschädigungsrente
beruht, so ist nicht von einem Bedarfswegfall auszugehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BesatzSchG § 40
,
BSHG § 77 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 83 Abs. 1