SG Hildesheim, Urteil vom 05.05.2008 - S 34 SO 98/05
Kostenerstattungsanspruch eines Krankenhauses als Nothelfer nach § 121 BSHG
Ein Eilfall im Sinne von § 121 BSHG setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden muss und eine rechtzeitige Einschaltung des
Sozialhilfeträgers nicht möglich ist. Das Vorliegen einer Notsituation im medizinischen Sinne reicht danach für das Vorliegen
eine Eilfalls im sozialhilferechtlichen Sinne nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSHG § 121
,
SGB XII § 25