SG Leipzig, Beschluss vom 02.08.2006 - 1 AS 411/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Rechtsstellung einer Arbeitsgemeinschaft, 58er-Regelung
1. Eine Arbeitsgemeinschaft nimmt lediglich die Aufgaben für die Träger nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB II im Wege der verwaltungstechnischen
Abwicklung gemeinsam wahr, während die sachliche Legitimation nach dem materiellen Recht bei den Trägern verbleibt. Dies hat
zur Folge, dass auch nur die materiell Verpflichteten im Prozess verurteilt werden können.
2. §
65 Abs.
4 SGB II ordnet die entsprechende Anwendung des §
428 SGB III an. Zwar weicht die Wortwahl des §
65 Abs.
4 S. 1 SGB II sowohl von der in §
428 Abs.
1 S. 1
SGB III als auch von der in §
2 Abs.
1 S. 1 SGB II verwendeten ab, dies hängt jedoch mit der unterschiedlichen Definition der Hilfebedürftigkeit und der damit zusammenhängenden
Frage der zumutbaren Arbeit im SGB II und nach § 118ff
SGB III ab. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 1 Abs. 2
,
SGB II § 44b Abs. 1 S. 1 § 44b Abs. 2 S. 2 § 44b Abs. 3 § 6 Abs. 1 S. 1 § 65 Abs. 4 S. 1
,
,