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SG Lüneburg, Urteil vom 19.07.2007 - 25 AS 535/06
Kostenerstattung im Vorverfahren, Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Anwendung der Wohngeldtabelle bei der Angemessenheitsprüfung für Unterkunftskosten
1. Bei der Aufwendungserstattung gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Kostengrundentscheidung im Klageverfahren entsprechend anzuwenden. Danach kann auch ein obsiegender Grundsicherungsträger zur Kostenerstattung verurteilt werden, wenn er durch eine unrichtige oder unklare Sachbehandlung Anlass für eine unzulässige oder unbegründete Klage gegeben hat.
2. Fehlt es bei der Bestimmung der abstrakt und konkret angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II an aussagekräftigem Datenmaterial, ist ohne weitere Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich auf die Tabelle zu § 8 WoGG gegebenenfalls mit einem Zuschlag oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum WoFG erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen zurückzugreifen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 193
,
WoGG 2 § 8