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SG Mainz, Beschluss vom 02.08.2006 - 6 AS 87/05
Beratungspflicht des Leistungsträgers des Arbeitslosengeldes über Leitungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
1. Die Beratungspflicht gemäß § 14 S. 1 SGB I setzt einen konkreten Anlass zur Beratung voraus. Eine konkreter Anlass liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Versicherter ein konkretes Beratungs- oder Auskunftsersuchen an eine Sozialbehörde richtet. Auch die sog. Spontanberatung ohne entsprechendes Beratungs- oder Auskunftsersuchen des Betroffenen setzt einen konkreten Anlass voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergibt, den Betroffenen spontan auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde
2. Es ist nicht Sache des Leistungsträgers des Arbeitslosengeldes, von sich aus eine Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen, um dann entsprechend beratend tätig zu werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 13 § 14 § 15
,
SGB II § 37 Abs. 1 § 37 Abs. 2 S. 1