Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die nach einem Betriebsprüfungsverfahren
getroffene Feststellung, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Honorarärztin für die Beigeladene zu 1. vom 1.4.2008 bis
31.12.2011 der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe (Bescheid vom 4.7.2013, Widerspruchsbescheid vom 18.5.2015). Das SG Konstanz hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 12.4.2018), das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ua auf die Entscheidungen des BSG vom 4.6.2019 (B 12 R 11/18 R ua) Bezug genommen. Mit Blick auf die prägende Einbindung in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses seien
die Indizien für eine selbstständige Tätigkeit in der Gesamtabwägung von geringerem Gewicht (Urteil vom 21.1.2020). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob die Erbringung ärztlicher oder sonstiger heilberuflicher Leistungen gegen Honorar in einem Krankenhaus oder anderen medizinischen
Einrichtungen außerhalb eines Beamten- oder Angestelltenverhältnisses eine Beschäftigung i.S.v. §
7 Abs.
1 SGB IV ist."
Damit ist schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm
des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert, sondern es wird letztlich nach dem Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall gefragt. Denn wie die Klägerin
selbst ausführt, ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des §
7 Abs
1 SGB IV an jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage
ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Selbst wenn eine Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend
dargelegt.
Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese
bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche
Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Auf eine solche Rechtsprechung muss eine Beschwerde eingehen. Die Beschwerdebegründung lässt aber eine substantiierte Auseinandersetzung
mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Einordnung der Tätigkeit von Honorarärzten als abhängige Beschäftigung (BSG Urteile vom 4.6.2019 zB - B 12 R 11/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 42, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) vermissen.
Insoweit reicht es nicht aus, wenn sich die Klägerin zur Weisungsgebundenheit oder zur Eingliederung in den Betrieb sowie
zu weiteren Kriterien bei der Anwendung des §
7 SGB IV wie zB dem Unternehmerrisiko auf ältere Entscheidungen des BSG bezieht, ohne sich mit den Ausführungen dazu in der Entscheidung vom 4.6.2019 (aaO) zu beschäftigen. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin auf die Änderung des § 2 Abs 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
vom 21.7.2012 (BGBl I 1613) und die dazu ergangene Begründung des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drucks 17/9992 S 26 zu § 2 KHEntgG) vom 13.6.2012 verweist. Mit der Behauptung, dass der dort zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers vom BSG zu Unrecht nicht berücksichtigt werde, breitet die Beschwerde nur ihre eigene Rechtsmeinung aus, ohne sich substantiiert
mit den Ausführungen des BSG zu den regulatorischen Vorgaben für Krankenhausleistungen auseinanderzusetzen (vgl etwa BSG vom 4.6.2019, aaO, RdNr 26) und darzulegen, dass diesem Aspekt der Entscheidung mit gewichtigen Argumenten in Literatur und Rechtsprechung substantiell
widersprochen würde; dies wäre aber erforderlich, um einen erneuten Klärungsbedarf aufzuzeigen (vgl BSG Beschluss vom 21.6.2016 - B 10 EG 5/16 B - juris RdNr 10; Karmanski in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, § 160a RdNr 53 mwN). Gleiches gilt für die Behauptung, in den Urteilen des BSG vom 4.6.2019 würde die Unternehmerdefinition zu eng gezogen. Hierzu fehlt es im Übrigen auch an Darlegungen dazu, ob und
warum dem Unternehmerrisiko bei der Gesamtabwägung ein besonderes Gewicht (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019, aaO, RdNr 26, 33) zukommen soll.
Soweit sich die Klägerin auf den Typusbegriff der Beschäftigung bezieht, wäre eine nähere Befassung mit den Ausführungen des
BSG veranlasst gewesen, dass eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses im konkreten Einzelfall erforderlich ist, die nicht
von der Verkehrsanschauung (BSG vom 4.6.2019, aaO, RdNr 15, 16) abhängt, sondern davon, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merkmale überwiegen (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019, aaO, RdNr 14, 26).
Mit der mehrfachen Behauptung, die instanzgerichtliche Rechtsprechung weiche stellenweise erheblich von der Rechtsprechung
des BSG ab, kann der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung von vornherein nicht begründet werden.
2. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
liegen sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt
oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der in der Norm genannten Gerichte
aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher
abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene
Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (stRspr; ua BSG Beschluss vom 1.8.2016 - B 12 R 19/15 B - juris RdNr 5).
Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung
zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht
den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht dargetan.
a. Sie behauptet eine Divergenz zu dem Beschluss des BVerfG vom 20.5.1996 (1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11 S 27). Die Klägerin zitiert aus dieser Entscheidung Ausführungen zum Typusbegriff: "Den jeweiligen Typus und dessen Kenntnis setzt
das Gesetz stillschweigend voraus; es übernimmt ihn so, wie ihn der Gesetzgeber in der sozialen Wirklichkeit idealtypisch,
d.h. im Normal- oder Durchschnittsfall vorfindet." Daraus leitet die Klägerin den Rechtssatz ab, dass eine Beschäftigung vorliege,
wenn die ausgeübte Tätigkeit dem jeweiligen Typus der zu prüfenden abhängigen Beschäftigung entspreche.
Das LSG habe demgegenüber ausgeführt, dass eine bloße Bezeichnung als Honorararzt kein besonderes Tätigkeitsbild sei. Die
Verkehrsanschauung, ob Honorarärzte selbstständig seien oder sein könnten, spiele keine Rolle. Aus diesen Ausführungen des
LSG ergebe sich nach Ansicht der Klägerin der Rechtssatz, dass eine Beschäftigung vorliege, wenn die streitgegenständliche
Tätigkeit dem Typus einer abhängigen Beschäftigung entspreche.
Die Abweichung bestehe folglich darin, dass das BVerfG auf den jeweiligen Typus einer Beschäftigung abstelle, das LSG aber
nur auf abhängige Beschäftigungen allgemein. Damit zeigt die Klägerin aber keine voneinander abweichenden Rechtssätze auf,
sondern legt ihre eigene Rechtsauffassung dar. Denn weder stellt das BVerfG in den zitierten Äußerungen einen Rechtssatz zum
Typus des Honorararztes oder zur Bedeutung der Verkehrsanschauung für den Normalfall auf noch formuliert das LSG einen widersprechenden
allgemeinen Rechtssatz zum Typusbegriff. Wenn die Klägerin meint, dass das LSG die Vorgaben des BVerfG falsch angewandt oder
verstanden haben soll, rügt sie letztlich nur die Unrichtigkeit der Entscheidung. Darauf zielen auch die Äußerungen der Klägerin
ab, das LSG weiche vom Willen des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 17/9992 S 26 zu § 2 KHEntgG) ab und habe die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit kann
aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
b. Die Klägerin rügt außerdem eine Divergenz der streitgegenständlichen Entscheidung - und auch der Entscheidungen des BSG vom 4.6.2019 - von der Rechtsprechung des BVerfG zu Art
12 GG. Das LSG habe ausgeführt, dass für eine nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehende selbstständige Tätigkeit von Honorarärzten
gewichtige Indizien bestehen müssten.
Damit überschreite das LSG die Vorgaben des BVerfG für die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung. Denn das BVerfG habe
zum Gesetzesvorbehalt des Art
12 Abs
1 Satz 2
GG ausgeführt (Urteil vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12 - juris), dass es bei der Konkretisierung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale durch die Rechtsprechung prüfe, ob die Fachgerichte die
gesetzgeberische Grundentscheidung respektierten und von den Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch
gemacht hätten. Es sei außerdem ständige Rechtsprechung des BVerfG, dass die Berufsfreiheit auch dann berührt sei, wenn sich
die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst, sondern auf die Rahmenbedingungen der Berufsausübung bezögen und
in einem so engen Zusammenhang mit der Berufsausübung stünden, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hätten.
Der Vorwurf, dass dem Urteil des LSG aufgrund der restriktiven Auslegung der Tatbestandsmerkmale des §
7 SGB IV eine objektiv berufsregelnde Tendenz insoweit innewohne, als es die Ausübung des Berufes Honorararzt unmöglich mache, betrifft
erneut das Ergebnis der Rechtsfindung. Damit geht auch dieses Vorbringen nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus (vgl BSG Beschluss vom 19.3.2015 - B 12 KR 16/14 B - juris RdNr 12).
c. Die Klägerin sieht auch eine Abweichung des LSG von der Entscheidung des BSG vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R (SozR 4-2400 § 7 Nr 15 zur Tätigkeit eines Familienhelfers für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe). Denn das LSG habe den Rechtssatz aufgestellt, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen eine abhängige Beschäftigung im
Krankenhaus implizieren würden. Dies widerspreche dem og Urteil des BSG, in dem der Rechtssatz aufgestellt werde, dass gesetzlich vorgegebene Rahmenbedingungen einer Tätigkeitsausübung keinen Regelungsansatz
über den sozialversicherungsrechtlichen Status treffen würden.
Die Klägerin zitiert hier wiederum nicht wörtlich, sondern nimmt eine Zusammenfassung nach eigener Rechtsdeutung vor. Darüber
hinaus genügt dies schon deshalb nicht den Anforderungen, weil die Klägerin nicht darlegt, ob die herangezogene Entscheidung
eine Fallkonstellation betrifft, die mit derjenigen der Klägerin vergleichbar ist. Insoweit fehlt es an der erforderlichen
Darstellung des Kontextes, in dem die angeblich divergierenden Rechtssätze jeweils stehen (BSG Beschluss vom 13.12.2017 - B 5 R 256/17 B - juris RdNr 8).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §193
SGG.