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BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - 13 R 50/15
Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessbeteiligten Anwaltszwang
1. Legt ein Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben Beschwerde ein, ist diese unzulässig.
2. Die Beschwerde kann wirksam nur durch vor dem Bundessozialgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs. 4 SGG).
Normenkette:
SGG § 73 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 15.01.2015 L 17 R 327/14 , SG Berlin S 13 R 2072/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: