BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - 13 R 50/15
Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessbeteiligten
Anwaltszwang
1. Legt ein Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts mit einem von ihm selbst unterzeichneten
Schreiben Beschwerde ein, ist diese unzulässig.
2. Die Beschwerde kann wirksam nur durch vor dem Bundessozialgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§
73 Abs.
4 SGG).
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 15.01.2015 L 17 R 327/14 , SG Berlin S 13 R 2072/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
15. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat - sinngemäß - gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
15.1.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1.2.2015, welches am 11.2.2015 beim Bundessozialgericht eingegangen
ist, Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam
nur durch vor dem Bundessozialgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung
der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 12.2.2015 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.