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BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - 14 AS 298/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anordnung des persönlichen Erscheinens als Ermessensentscheidung
1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist eine Ermessensentscheidung; diese hat nicht die Funktion, das rechtliche Gehör der Beteiligten sicherzustellen.
2. Wird das persönliche Erscheinen angeordnet, erlaubt dies nicht den Schluss, dass ohne das Erscheinen der Beteiligten keine Sachentscheidung des Gerichts ergehen könnte oder dürfte.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 111 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 30.08.2018 L 19 AS 2436/16 , SG Dortmund 10.10.2016 S 60 AS 5609/13 WA
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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