Die Verfahren B 14 AS 303/18 B, B 14 AS 304/18 B, B 14 AS 305/18 B, B 14 AS 306/18 B und B 14 AS 307/18 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren B 14 AS 303/18 B.
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt
vom 30. Mai 2018 (L 2 AS 442/15, L 2 AS 443/15, L 2 AS 541/15, L 2 AS 542/15 und L 2 AS 543/15) werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Klägerin, ihr für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L. aus H. beizuordnen,
werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §
113 Abs
1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Urteilen des
LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für
die Revisionszulassung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand
erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen
Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder
Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl
Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse
erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso
erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen
Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen werden die Beschwerdebegründungen nicht gerecht. Ihnen sind schon keine klar formulierten,
abstrakten Rechtsfragen zu entnehmen. Die Klägerin begehrt in der Sache für jeweils 6-monatige Bewilligungszeiträume höhere
Leistungen nach dem SGB II für Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Gesamtzeitraum 1.7.2012 bis 31.12.2014). Sie spricht zahlreiche Einzelfragen an,
die sich vorliegend aus ihrer Sicht bezogen auf das Konzept des Beklagten zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft
für die Stadt Halle/Saale stellen (Überprüfbarkeit der Datenerhebung; Wirtschaftlichkeitsvergleich; Ausschluss von kleineren
Wohnungen; Ghettobildungen; Erhebungszeitraum für Angebotsmieten; Perzentilgrenze; Fortschreibung; Mietdatensatz; Vergleichsraum)
und führt schließlich zusammenfassend aus, "soweit ersichtlich, sind die oben dargestellten Rechtsfragen/Problematiken vom
BSG bislang nicht abschließend bzw. in dieser konkreten Konstellation entschieden worden". Anhand einer solchen Darstellung ist
es dem Revisionsgericht schon grundsätzlich nicht möglich zu beurteilen, welche abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung,
zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15 mwN) aufgeworfen werden. Hinzu kommt, dass allenfalls ansatzweise eine Auseinandersetzung mit der umfassenden
Rechtsprechung des BSG zur Frage der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft im Allgemeinen und zu den angerissenen "Problematiken" im Besonderen
erfolgt, sodass es auch an substanziellen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit fehlt.
Eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG hat die Klägerin ebenfalls nicht formgerecht dargelegt. Dafür ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage des BSG oder der anderen genannten Gerichte abweicht. Hier fehlt es sowohl an der Bezeichnung solcher rechtlichen Aussagen des BSG als auch solcher des LSG.
Soweit die Klägerin sinngemäß schließlich als Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, die Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) des LSG rügt und eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) geltend macht, übersieht sie, dass ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht auf eine Verletzung von §
128 Abs
1 Satz 1
SGG gestützt werden kann und auf eine Verletzung von §
103 SGG nur, wenn sich dieser auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2 Alt 2 und 3
SGG). Die Klägerin benennt aber schon keinen Beweisantrag.
PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.