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BSG, Urteil vom 23.08.2011 - 14 AS 91/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei einem selbstgenutzten Eigenheim; Zumutbarkeit von Kostensenkungsbemühungen
1. Die vom Grundsicherungsträger in Cuxhaven entwickelten "Richtlinien zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten" werden den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts nicht gerecht.
2. Es besteht eine Obliegenheit zur Kostensenkung ab Kenntnis der Unangemessenheit. Etwas anderes gilt nur, wenn Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich sind oder subjektiv nicht zumutbar. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II sieht selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass nach spätestens sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall, die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit grundsätzlich bestehen. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG Stade 11.05.2010 S 18 AS 197/09
Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen, soweit mit ihr eine Leistung von mehr als 321,19 Euro geltend gemacht wird. Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. Mai 2010 auf die Revision der Kläger aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

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