Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2015 - L 20 AS 1145/15 B RG - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 26.7.2015 gegen einen Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg
vom 22.6.2015, mit dem das LSG seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des LSG vom 15.4.2015 im Verfahren L 20 AS 61/15 B PKH als unzulässig verworfen hat.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 22.6.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend
hingewiesen hat, gemäß §
178a Abs
4 S 3, §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung
des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.