BSG, Beschluss vom 04.08.2015 - 4 AS 152/15
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 23.06.2015 L 13 AS 350/14 NZB , SG Oldenburg S 37 AS 44/14
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2015 - L 13 AS 350/14 NZB - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Sanktionsbescheides. Das SG Oldenburg hat die Klage abgewiesen und die Berufung
nicht zugelassen (Urteil vom 21.11.2014). Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die das
LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen hat (Beschluss vom 23.6.2015). Der Kläger hat sich mit am 30.7.2015 eingegangenen
Schreiben gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 23.6.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend
hingewiesen hat, gemäß §
177 SGG iVm §
145 Abs
4 S 4
SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG liegt hier nicht vor.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung
des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.