Gründe:
Mit Urteil vom 21.8.2017 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente wegen
voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich mindestens 1300 Euro verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
a) Der Kläger rügt die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) unter mehreren Gesichtspunkten.
Zum einen macht er geltend, das LSG habe es zu Unrecht abgelehnt, den für den 21.8.2017 anberaumten Termin zur mündlichen
Verhandlung zu verlegen. Sein Prozessbevollmächtigter habe dem LSG mit Schreiben vom 7.7.2017 mitgeteilt, dass er am 21.8.2017
aufgrund einer anderweitigen Terminierung verhindert sei, und um Aufhebung des Termins gebeten. Dies habe das LSG mit Schreiben
vom 10.7.2017 abgelehnt. Mit weiterem Schreiben vom 20.7.2017 habe sein Prozessbevollmächtigter erneut eine Terminverlegung
beantragt und um eine Entscheidung durch Beschluss gebeten. Das LSG habe jedoch an seiner Terminierung festgehalten, wobei
es nicht durch Beschluss entschieden habe. Letztendlich habe er, der Kläger, den Termin allein wahrnehmen müssen.
Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan.
Zwar wird der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Terminverlegung
ablehnt, obwohl erhebliche Gründe iS von §
227 Abs
1 ZPO iVm §
202 S 1
SGG für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend und glaubhaft gemacht worden sind (vgl BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 56 ff; BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7; BFH Beschluss vom 10.3.2015 - V B 108/14 - Juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 7). Einen Verstoß gegen Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG kann jedoch nicht geltend machen, wer es versäumt, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht
eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr - BVerfG [Kammer] Beschluss vom 18.8.2010
- 1 BvR 3268/07 - Juris RdNr 28 mwN). Die Darlegung einer Gehörsverletzung wegen zu Unrecht verweigerter Terminverlegung erfordert damit
auch Ausführungen dazu, dass der Beteiligte alle ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat,
um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Hieran fehlt es.
Der Kläger hat nicht ausreichend vorgetragen, dass es seinem Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, die Terminskollision
durch eine andere Arbeitsaufteilung innerhalb der Kanzlei aufzulösen (vgl BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - Juris RdNr 12). Ausweislich des Briefkopfs ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusammen mit einem weiteren Rechtsanwalt
und einer Rechtsanwältin in einer Anwaltskanzlei tätig. Auch hat der Kläger allen Rechtsanwälten ohne Einschränkung eine Vollmacht
erteilt. Angesichts dessen hätte der Kläger im Einzelnen vortragen müssen, weshalb kein anderes Mitglied der Kanzlei in der
Lage gewesen sei, den Termin vor dem LSG wahrzunehmen (vgl zB BSG aaO RdNr 12; BFH Beschluss vom 8.1.2010 - V B 99/09 - Juris RdNr 11, beide mwN). Unter Berücksichtigung der auf alle Rechtsanwälte lautenden Vollmacht des Klägers reicht die
nicht näher substantiierte Behauptung, der Kläger habe seinem Prozessbevollmächtigten persönlich das Mandat erteilt, allein
er habe das Vertrauen des Klägers, der insoweit erwartet habe, dass sein Prozessbevollmächtigter persönlich ihm in der mündlichen
Verhandlung Beistand leiste, nicht aus.
Soweit der Kläger ferner geltend macht, das LSG habe seinen erneuten Antrag auf Verlegung zu Unrecht nicht durch Beschluss
beschieden, wodurch die Einlegung einer Beschwerde verhindert worden sei, über die zunächst hätte entschieden werden müssen,
ist eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht schlüssig aufgezeigt.
Abgesehen davon, dass über die vom Vorsitzenden zu entscheidende Aufhebung sowie Verlegung eines Termins (§
227 Abs
4 S 1 Halbs 1
ZPO iVm §
202 S 1
SGG) nicht durch Beschluss, sondern mit Verfügung entschieden wird (vgl Hüßtege in Thomas/Putzo,
ZPO, 35. Aufl 2014 §
227 RdNr
31) und überdies diese Entscheidung unanfechtbar ist (§
227 Abs
4 S 3
ZPO iVm §
202 S 1
SGG), hat der Kläger nicht aufgezeigt, welches Vorbringen durch das gerügte Verhalten des Berufungsgerichts verhindert worden
ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht nur ein Verstoß gegen diesen
Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen dadurch verhindert worden ist und inwiefern die
angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36).
Aus diesem Grund ist eine Verletzung von Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG ebenfalls nicht mit dem Vorbringen dargetan, das LSG habe es unterbunden, dass der Kläger sein Anliegen hätte angemessen
vortragen können.
b) Ebenso wenig hat der Kläger eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht iS von §
103 SGG durch das LSG schlüssig bezeichnet.
Die Beschwerdebegründung zeigt bereits nicht auf, dass der Kläger vor dem LSG einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag
gestellt hat. Ausweislich der Vorgabe des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde lediglich dann auf die Verletzung des §
103 SGG gestützt werden, wenn der Beschwerdeführer einen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht
gefolgt ist.
2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
160a RdNr 32 ff).
Der Kläger wird bereits dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Er hat keine abstrakt generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder
Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl §
162 SGG) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Kraßney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht
zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.