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BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - 11 AL 78/14 B
Verletzung des rechtlichen Gehörs Hinderung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung Substantiierte Beschwerdebegründung
1. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG; § 62 SGG) ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO).
2. Mithin müssen mit dieser Rüge nicht nur die genauen Umstände des geltend gemachten Verstoßes bezeichnet, sondern auch Angaben dazu gemacht werden, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem Gehörsverstoß beruhen kann.
3. Im Hinblick auf eine Hinderung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sind zwar keine hohen Anforderungen an diese Darlegungen zu stellen; andererseits soll das Revisionsgericht aber auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers angerufen werden, der unter keinen denkbaren Umständen für das Ergebnis der Revision von Belang sein kann.
4. Die Beschwerdebegründung hat deshalb grundsätzlich so substantiiert und schlüssig zu sein, dass sich das Gericht bereits auf dieser Grundlage ein Urteil darüber bilden kann, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 103
,
SGG § 62
,
SGG § 202
,
ZPO § 547
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 09.10.2014 L 29 AL 107/10 , SG Berlin S 60 AL 4186/06
Dem Kläger wird wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: