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BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - 12 KR 81/13 B
Beitragshöhe zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung Behauptung einer Grundsrechtsverletzung Vermeintlich inhaltlich unrichtige Entscheidung
1. Soweit ein Beschwerdeführer rügt, dass "jede andere Entscheidung" ihn "in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG" verletze, macht er damit die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend.
2. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden; die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge sind schon deshalb nicht erfüllt, weil keine Rechtsfrage i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG formuliert wird.
3. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
GG Art. 3
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 03.09.2013 L 6 KR 70/11 , SG Rostock S 15 KR 136/07
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. September 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: