Gründe:
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Klägerin auf
die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten
hat. Die Lebensversicherung wurde mit Prämien der Klägerin im Wege der Gehaltsumwandlung ihres 13. Monatsgehalts finanziert.
Zum 1.12.2004 rückte sie in die Versicherungsnehmerstellung ein. Fortan wurde die Lebensversicherung prämienfrei gestellt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 9.7.2015 ist in entsprechender
Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision - der Ausrichtung
des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend - nicht erreichen.
Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung vom 17.9.2015 die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) geltend.
1. Soweit sich die Klägerin auf S 2 ff ihrer Beschwerdebegründung auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
a) Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf:
"Dürfen Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung, die allein mit Mitteln des Arbeitnehmers erwirtschaftet wurden, die
selbst nicht mehr der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterlagen, gemäß §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V, §
57 Abs.
1 Satz 1
SGB XI verbeitragt werden?"
Die Klägerin erläutert ihre Frage, indem sie auf die Beschlüsse des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) und 6.9.2010 (1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10) verweist und behauptet, diese Beschlüsse hätten ihre Frage nicht beantwortet. Das BVerfG habe
sich nicht damit befasst, ob es gegen Art
3 Abs
1 GG verstoße, wenn die Direktversicherung mit Beiträgen finanziert werde, die selbst nicht der Beitragspflicht unterlegen hätten;
es habe das Problem der "Doppelverbeitragung" unter dem Gesichtspunkt des Art
3 Abs
1 GG nicht diskutiert. Die "Doppelverbeitragung" sei indessen gleichheitswidrig. Die vom BVerfG und BSG vorgenommene typisierende Abgrenzung nach der Versicherungsnehmereigenschaft "greife zu kurz". Eine gleichheitswidrige Benachteiligung
der von ihr repräsentierten Personengruppe liege sowohl gegenüber Arbeitnehmern vor, "die durch die Direktversicherung Beiträge
... erspart" hätten, als auch gegenüber solchen, die "einen privaten Altersvorsorgevertrag ... abgeschlossen" hätten. Auch
in der Literatur werde eine derart weitreichende "Doppelverbeitragung" für verfassungswidrig gehalten.
Mit diesem Vorbringen genügt die Klägerin den an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zu stellenden Anforderungen nicht. Sie lässt es bereits an einer hinreichenden Begründung der Klärungsbedürftigkeit der
von ihr gestellten Rechtsfrage fehlen. Zwar trifft es zu, dass sich das BVerfG in den beiden genannten Beschlüssen für seine
institutionelle Abgrenzung zwischen beitragspflichtigem Versorgungsbezug und beitragsfreier privater Altersvorsorge allein
an dem Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft orientiert und die Lebensversicherung als aus dem betrieblichen Bezug
gelöst ansieht, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt. Jedoch hat das BSG mit Urteil vom 30.3.2011 (B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 15) ausgeführt, dass es im Hinblick auf die institutionelle Abgrenzung ohne Belang sei, ob
der Versicherte die Versicherungsbeiträge selbst erbracht habe oder überhaupt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
gewesen sei, dh Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten gehabt habe. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
Sie begründet nicht, warum es trotz dieser Rechtsprechung im Hinblick auf Art
3 Abs
1 GG für die Abgrenzung beitragspflichtiger von beitragsfreien Altersversorgungen einer weiteren Differenzierung danach bedarf,
ob ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses (bereits) Höchstbeiträge zu den genannten Versicherungszweigen entrichtet
hat.
Soweit die Klägerin behauptet, das BVerfG habe in seinen Beschlüssen die Frage, ob Versorgungsbezüge ihrerseits aus bereits
mit Versicherungsbeiträgen belastetem Arbeitsentgelt finanziert worden seien ("Doppelverbeitragung"), nur im Hinblick auf
Art
14 GG bzw Art
2 Abs
1 GG (verfassungsrechtlich) für nicht relevant gehalten, im Hinblick auf Art
3 Abs
1 GG aber (gar) nicht geprüft, legt sie auch insoweit einen Klärungsbedarf nicht in der gebotenen Weise dar. Sie erörtert nicht
hinreichend - unter Hervorhebung der Prüfungsmaßstäbe und der Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch den Rechtsanwender
-, warum BVerfG und BSG bei einer Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Hinblick auf die von ihr benannten beiden Vergleichsgruppen zu einem
Ergebnis in ihrem Sinne gelangen sollen, nachdem das BVerfG bei einer Prüfung anhand der Freiheits(grund)rechte bereits die
Verhältnismäßigkeit einer "Doppelverbeitragung" bejaht hat. Auch lässt sie offen, warum es sich bei Versicherten, die während
des "Aufbaus der Kapitalleistung" stets Höchstbeiträge gezahlt haben, um keine "verhältnismäßig kleine Personengruppe" handeln
soll.
b) Die Klägerin stellt sodann die Frage:
"Dürfen Zinsanteile der ausgeschütteten Kapitalerträge einer Direktversicherung, die erst nach Übertragung der Versicherungsnehmerstellung
vom Arbeitgeber auf den/die Arbeitnehmer/in erwirtschaftet wurden, gemäß §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V, §
57 Abs.
1 Satz 1
SGB XI verbeitragt werden?"
Die Klägerin trägt zur Begründung vor, das LSG habe sich mit dieser Frage nicht befasst. Wenn aber nach dem Beschluss des
BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) für die Frage der Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen auf das Kriterium
der Versicherungsnehmereigenschaft abzustellen sei, müssten Kapital- bzw Zinserträge nach Einrücken des Arbeitnehmers in die
Versicherungsnehmerstellung beitragsfrei bleiben. Zinserträge seien insoweit zeitlich klar abtrennbar.
Auch hiermit legt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dar. Im Anschluss an die von ihr zitierten BVerfG-Entscheidungen vom 28. und 6.9.2010 hatte
sich das BSG mit der Frage zu beschäftigen, wie der Anteil des Zahlbetrags zu berechnen ist, der auf betrieblicher Altersversorgung mit
dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, bzw wie der Anteil des Zahlbetrags, der auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten
als Versicherungsnehmer beruht, aus der (Kapital)Auszahlungssumme herauszurechnen ist. Vor allem mit Urteil vom 30.3.2011
(B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 40 ff) hat das BSG entschieden, dass in typisierender Betrachtung bei der Berechnung eine prämienratierliche Ermittlung des beitragspflichtigen
Versorgungsbezugs aus der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist. Mit diesem Urteil und den Gründen, die insoweit für die Entscheidung
des BSG leitend waren, befasst sich die Klägerin nicht.
2. Die Klägern stützt ihre Nichtzulassungsbeschwerde des Weiteren auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Sie behauptet eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11), weil das LSG auch die Kapitalerträge (Zinsen), die nach dem Versicherungsnehmerwechsel erwirtschaftet
worden seien, der Beitragspflicht unterworfen habe. Die Berufungsentscheidung beruhe auf der Divergenz, weil ihre - der Klägerin
- Klage deshalb jedenfalls hinsichtlich der Kapitalerträge als begründet anzusehen sei.
Die Beschwerdebegründung genügt den an die Darlegung einer Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) zu stellenden Anforderungen schon deshalb nicht, weil die Klägerin - auf S 6 der Begründung - das Vorliegen des von ihr
behaupteten tragenden abstrakten Rechtssatzes des BVerfG in der zitierten Entscheidung selbst in Zweifel zieht: "Aus diesen
Ausführungen geht nicht klar hervor, ob Kapitalerträge (Zinsen) nach Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer
zu verbeitragen sind." Im Übrigen hätte sie - der Sache nach - nur dargelegt, dass das LSG einen höchstrichterlichen Rechtssatz
fehlerhaft angewandt hat. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz aber nicht gestützt werden.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.